Hanseatisches OberlandesgerichtAz.: 13 Kap 3/18 Beschluss– In der Sache Konrad Schäfer, Ernst-Sievers-Straße 120, 49078 Osnabrück – Musterkläger –Prozessbevollmächtigte: gegen
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 6: Prozessbevollmächtigte zu 2: Prozessbevollmächtigte zu 3 – 5: Prozessbevollmächtigte zu 7: Prozessbevollmächtigte zu 8: Prozessbevollmächtigte zu 9: Prozessbevollmächtigte zu 10: Prozessbevollmächtigte zu 11 und 12: Prozessbevollmächtigte zu 13: Nebenintervenient zu 2: Prozessbevollmächtigte: – beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tonner am 17.11.2020: – Den Vertretern des Musterklägers wird eine Gebühr gem. § 41a RVG in Höhe von zwei Zehnteln bewilligt. – Gründe:– Mit Rücksicht auf den erheblichen Umfang des vorliegenden Verfahrens, seine Dauer und die Vielzahl der von Klägerseite zu erstellenden, teils umfangreichen Schriftsätze übt der Senat sein durch § 41a RVG eröffnetes Ermessen dahingehend aus, dass den Klägervertretern eine zusätzliche Gebühr in der Mitte des eröffneten Spielraums – mithin 2/10 – zu bewilligen ist. –
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kommentar hinterlassen