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Erste Biogas Falkenhagen Betriebs GmbH & Co. KG – Insolvenz

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der  Erste Biogas Falkenhagen Betriebs GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Leipzig  HRA 16927), Am Kreuzweg 1, 16928 Falkenhagen, eingetragener Sitz: Leipzig, vertreten  durch den persönlich haftende Gesellschafterin AVS energy Management GmbH, Maxim-Gorki-Straße 5, 17321 Löcknitz, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn
Holger Zimmermann, Seeschwalbentwiete 9, 22119 Hamburg , Geschäftszweig: Erwerb, Bau und Betrieb einer Biogasanlage am Standort Falkenhagen/Rapshagen sowie der Vertrieb von Strom, Wärme, Kälte und Biogas aus dieser Anlage wurde am 01.12.2015, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle, Martinistr. 1, 28195 Bremen. Es
wurde für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Termin zur
Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters

über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am Freitag, 26. Februar 2016, 10:30 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin,
Saal 325 (Berichts- und Prüftermin). Der Termin dient zugleich zur möglichen
Beschlussfassung der Gläubiger über:
-Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57)
-Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
-Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
-Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
-Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§
157 InsO)
-besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159
InsO)
-abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der
Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
Ferner ist in dem Termin über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) zu beschließen:
– die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
– die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des
Warenlagers im Ganzen
– Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der Termin dient außerdem zur Anhörung der Gläubigerversammlung zum Fall der
Feststellung von Masselosigkeit (§ 207 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das
Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von
Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Anmeldefrist: 27.01.2016
Neuruppin, den 01.12.2015
15 IN 162/15

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