Die Vermittlung von Kapitalanlagen ist ein Risikogeschäft. Riskant insbesondere für den Kapitalanlagevermittler. Der ist immer in der Haftung und muss gegegenfalls nicht nur seine Provision zurückzahlen, sondern den die Kapitalanlage übernehmen und dem Anleger vollständig Einlagebetrag plus Zinsen zahlen. Aus diesem Grund macht die Vermittlung keinen Spass mehr und der Vertrieb ist zum Erliegen gekommen….. So ein typischer Fall vor dem Landgericht Landshut.
Rechtsanwalt Röhlke vertrat einen Anleger vor dem Landgericht Landshut. Nach klaren und eindeutigen Hinweisen des Gerichts hat sich der Vermittler der Kapitalanlage „freiwillig“ verglichen. Das Gericht vertrat die Auffassung: der Prospekt ist voller Fehler und der Vermittler hätte das erkennen müssen. Das war für den Vermittler sehr unangehm und teuer. Da die Fondsgesellschaft insolvent ist, droht jetzt vielen Vermittlern eine Haftung. Röhlke dazu: „Erfolgt eine Kapitalanlageberatung durch einen Prospekt und ist der Prospekt unrichtig, ist die Beratung auch ungenügend und löst Haftungsfolgen aus. Dies gilt in jedem Falle dann, wenn der Berater, der vor Vertrieb des Kapitalanlageproduktes zu einer Prüfung der Plausibilität des Angebotes verpflichtet ist, den Fehler hätte erkennen können. Eine derartige Konstellation haben jetzt unabhängig voneinander zwei Landgerichte angenommen, und dies auch noch bezogen auf zwei unterschiedliche Prospektfehlern.“
Den letzten beißen die Hunde.
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