Auch in dieser Nacht haben wir wieder ein Fragment aus dem Insolvenzbericht der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft zugespielt bekommen. Diese Feststellung des Insolvenzverwalters trägt natürlich eine Menge Sprengstoff in sich. Es geht um das Thema:
Vertragspflichtverletzung bei zweckwidriger Mittelverwendung
Den Anlegern könnte zudem ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung gegen die Insolvenzschuldnerin zustehen. Denn die zweckwidrige (strafbare) Verwendung der eingesammelten Gelder stellt eine solche gegenüber jedem einzelnen Anleger dar, dem versprochen wurde, dass sein Geld zur Realisierung von Gewinnen verwendet werden würde. Gleiches gilt für das betrügerische Einwerben neuer Verträge zur Fortführung eines Schneeballsystems. Das betrügerische Verhalten der Insolvenzschuldnerin muss bei der Prüfung des Umfangs der vertraglichen Ansprüche der Gläubiger betrachtet werden; vgl. BGH IX ZR 176/13, U. v. 10. April 2014, Gründe II. 3. a).
Ob und ggf. ab wann und in welchem Umfang ein sog. Schneeballsystem (also betrügerisches und/oder veruntreuendes Handeln) vorliegt, steht nicht fest. Aus zwei Vermerken vom 22. September 2015 und 15. Oktober 2015 (Bl. 278 ff. und 297 ff. d.A.) ergibt sich, dass in diese Richtung ermittelt wird. Bedenkt man zusätzlich den Wert der sichergestellten Pfänder im Vergleich zur Summe der Anlegergelder, die zum Zwecke des Betreibens des Pfandleihgeschäfts an die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG darlehensweise von der Insolvenzschuldnerin ausgereicht wurden, stellt sich durchaus die Frage, von welchen Geldern genau Anlegeransprüche befriedigt wurden. Aufgeklärt werden wird dies jedoch erst am Ende des Strafverfahrens.
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