Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft. Schreiben der Kanzlei Dr. Pforr an die Anleger

Insolvenzantrag Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, durch Amtsgericht Chemnitz, Az.: 15 IN 840/16, am 23.08.2016 um 11.53 Uhr bestellt

HANDLUNGSEMPFEHLUNG: Form- und fristgemäße Geltendmachung von Anlegerauszahlungsansprüchen (Forderungsanmeldung) gegenüber der Insolvenzverwaltung und Vertretung der Anlegerinteressen in der Gläubigerversammlung

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in oben genannter Angelegenheit ist es das Interesse der geschädigten Anleger, schnellstmöglich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Auszahlung Ihrer Anlagegelder und Abwehr möglicher Rückforderungen durchzusetzen.

Zu diesem Zweck vertreten die Anwälte unserer Kanzlei bereits, wie Ihnen bekannt ist, mehrere hundert geschädigte Mitanleger.

Wie durch unsere Kanzlei befürchtet und prognostiziert, informieren wir Sie an dieser Stelle darüber, dass die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG in der 34. Kalenderwoche 2016 Eigeninsolvenzantrag gestellt hat.

Fremdantrag wurde ebenfalls gestellt. Das Insolvenzgericht hat umgehend einen vorläufigen Insolvenzverwalter zur Abwicklung der Gesellschaft und des Restvermögens eingesetzt, Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, Kanzlei Tiefenbacher Insolvenzverwaltung in Chemnitz.

In dem Insolvenzverfahren ist nunmehr gegenüber dem Insolvenzverwalter form- und fristgerecht Ihr insolvenzrechtlicher Anspruch aus Ihrer Kapitalbeteiligung anzumelden, um bei Auszahlungen im Rahmen der Verwertung des Restvermögens der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zu Ihren Gunsten berücksichtigt zu werden.

Unterbleibt eine ordnungsgemäße Anmeldung Ihrer Forderung zur Insolvenztabelle, werden Sie bei Auszahlungen des Insolvenzverwalters aus dem Restvermögen oder durch den Verwalter beigetriebenen Vermögen nicht berücksichtigt.

Diese Forderungsanmeldung können Sie entweder selbst oder über einen anwaltlichen Vertreter durchführen. Falls Sie die entsprechende Veranlassung über unser Büro wünschen, stehen wir als mit dem Vorgang umfangreich befasstes Büro gerne zur Verfügung.

Dafür ist es lediglich erforderlich, zwecks optimaler Wahrnehmung Ihrer insolvenzrechtlichen Interessen das beigefügte Mandantenstammblatt (1) sowie die Vollmacht (2) ausgefüllt und gegengezeichnet bis zum

09.09.2016

an unser Büro zurückzusenden unter Anweisung eines Betrages i. H. v. 80,00 €, zzgl. MwSt., mithin 95,20 € als (3) Aktenanlage- und Kommunikationspauschale und Voraussetzung für unser Tätigwerden auf unser Gebührenkonto

Deutsche Bank AG

IBAN: DE03 8207 0024 0246 1820 00

BIC:    DEUTDEDBERF

unter Angabe Ihres Namens. Ein frankierter Rückumschlag liegt diesem Schreiben bei. Mit Eingang Ihrer Unterlagen und der Aktenanlage- und Kommunikationspauschale werden wir umgehend für Sie tätig.

Sollten Sie die Wahrnehmung Ihrer insolvenzrechtlichen Gläubigerrechte gegenüber der Insolvenzverwaltung selbst durchführen wollen, auf Auszahlungsansprüche verzichten oder bereits anwaltlich hierzu vertreten sein, sind Sie nunmehr zumindest über den aktuellen Sachstand informiert.

 

Sollten Sie an weiteren Informationen durch unser Büro zum Vorgang nicht interessiert sein, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden Sie sodann umgehend aus unserem Verteiler entfernen.

 

Anderenfalls bearbeiten wir die Ansprüche rechtsschutzversicherter Anleger über die Versicherung, insofern diese leistet, kostenfrei bzw. gegen Zahlung der dort etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung.

Für die von uns vertretenen Anleger ohne Rechtsschutzversicherung berechnen wir für die Wahrnehmung der o. g. insolvenzrechtlichen Schritte eine Aktenanlage- und Kommunikationspauschale i. H. v. 80,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, mithin 95,20 €.

Ansonsten gehen wir mit unserer Dienstleistung in Vorleistung.

Von dem Erfolg unserer Rechtsbemühungen für unsere Mandanten sind die Rechtsanwälte unserer Kanzlei derart überzeugt, dass eine weitergehende Vorkasse für den Anleger zur Insolvenzforderungsanmeldung nicht erforderlich ist. Das Anwaltshonorar in gesetzlicher Höhe wird erst zum gegebenen Zeitpunkt nach Abschluss unseres Tätigwerdens, spätestens jedoch zum 31.12.2017, berechnet und, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, unkompliziert mit den durch unsere Kanzlei für Sie beigetriebenen Auszahlungen verrechnet.

Mit Mandatierung unseres Büros haben Sie als Anleger insofern bestmögliche Rechtsdurchsetzung bei minimalem Kostenaufwand ohne Vorauskosten sichergestellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Thomas Pforr

Rechtsanwalt

 

Anlage

Mandantenstammblatt

Vollmacht

frankierter Rückumschlag

 

PS: Zusatzinformation Beraterhaftung:

 

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass im insolvenzrechtlichen Verfahren nur mit der Durchsetzung von Teilzahlungen und nicht von einer vollständigen Rückzahlung Ihres gesamten Anlagekapitals auszugehen ist.

 

Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten bereits jetzt, neben der insolvenzrechtlichen Forderungsanmeldung den Differenzschaden gegenüber ihrem im Regelfall vermögensschadenshaftpflichtversicherten  Anlageberater geltend zu machen. Hierzu können Sie sich mit uns gesondert in Verbindung setzen. Das diesem Schreiben beigefügte Vollmachtsformular hat die Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Beraterhaftung ausdrücklich noch nicht zum Gegenstand, da zunächst zügige Reaktion im Hinblick auf die Eigeninsolvenzantragstellung im Insolvenzverfahren geboten ist.

 

Falls die Beraterhaftung gewünscht wird, tragen Sie bitte Name und Anschrift des Vermittlers an der dafür vorgesehenen Stelle im Anlegerdatenstammblatt ein und kreuzen an, dass Sie weitere Informationen wünschen. Wir werden Ihnen sodann umgehend ein Angebot zur diesbezüglichen weiteren Vorgehensweise unterbreiten.

 

Für Anleger, die auch die Beraterhaftung durch unsere Kanzlei prüfen lassen möchten, stehen wir für Rückfragen, gerne auch per E-Mail, gesondert zur Verfügung.

 

In diesem Zusammenhang können wir darauf verweisen, dass wir im finanziellen Interesse unserer Anleger zur Vermeidung von Prozesskosten oder Prozesskostenrisiko mit einem der größten europäischen Prozessfinanzierer in Verhandlung stehen, der uns gegenüber Interesse geäußert hat, für sämtliche interessierten Anleger die Prozesskosten im Rahmen eines Prozessfinanzierungsvertrages zu übernehmen. Derartige Prozessfinanzierungsverträge gestalten sich in der Regel so, dass der Prozessfinanzierer das gesamte Prozess- und Kostenrisiko trägt sowie den Rechtsstreit vollständig finanziert. Im Falle des Obsiegens des Anlegers erhält der Prozessfinanzierer einen Anteil am durchgesetzten Zahlungsbetrag, im Falle des Unterliegens trägt der Prozessfinanzierer sämtliche Kosten, der Anleger zahlt nichts.

 

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung. Gegebenenfalls werden wir Sie zum gegebenen Zeitpunkt auch in einem gesonderten Informationsschreiben nochmals ausführlich über die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung informieren.

2 Comments

  1. JS Samstag, 27.08.2016 at 11:35 - Reply

    Hier wird Druck aufgebaut um Klienten zu bekommen. Aus der Nachricht des Insolvenzverwalters:

    Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens brauchen Sie Ihre Forderungen noch nicht anmelden.
    Erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht – eine Frist, innerhalb welcher Sie Ihre Forderung bei dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden können. Hierzu werden Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesondert aufgefordert.

    Forderungsanmeldungen, welche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, müssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend wiederholt werden und haben keine Wirkung für das eröffnete Insolvenzverfahren.

    Sehen Sie daher bitte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Forderungsanmeldungen ab.

    • Bernd Denker Sonntag, 28.08.2016 at 08:02 - Reply

      Da stimme ich JS vollkommen zu. Soweit mir bekannt, nutzt Dr. Pforr für seine Rundschreiben die Anschriften sämtlicher Anleger. Hier setzt man voraus, dass der Anleger, der kein Mandat bei Dr. Pforr hat, mit den Schreiben einverstanden ist. Woher die Datei mit sämtlichen Anschriften kommt, ist nicht ganz klar. Vermutlich von ……. Ebeling, der sich damals von Pforr noch Rückendeckung erhoffte.
      Für mich beabsichtigt Pforr mit seinen „Informationsschreiben“ ganz klar den Mandantenfang. Woanders nennt man das Kaltakquise und kann bestraft werden (unlauterer Wettbewerb). Ebenso sollte man die Rechtsanwaltskammer über Pforrs Praktiken informieren.

      Anmerkung der Redaktion:
      Bestimmte Worte dürfen wir ncht so ohne weiteres veröffentlichen, wenn wir diese sehen in einem Kommentar und wenn wir wissen das die Person um die es geht, nicht rechtlich die verantwortliche Person ist, die zum beispiel hier die mögliche Adressenherausgabe zu verantworten hat. Jeder kluge Kommentarverfasser weiss aber auch, das nicht nur die Kanzlei Dr. Pforr die Adressen der Anleger hat, sondern unseres Wissens auch die IG Lomabard und die Kanzlei Röhklke. Das, lieber Kommentarverfasser, ist auch völlig in Ordnung, denn die Herausgabe soolcher Daten beruht auf einem vom BGH erlassenen Urteil. An das muss man sich in Deutschland dann auch halten. Ob man das GUT findet oder nicht, lassen wir dahngestellt.

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