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Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft verurteilt

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Landgericht Hamburg spricht Anleger Anspruch auf Rückzahlung seiner gezahlten Einlage zu.

In einem von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow betreuten Verfahren hat ein Anleger erstinstanzlich gegenüber der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG erfolgreich Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend gemacht. Wie auch andere Anleger hatte sich der Mandant unserer Kanzlei als stiller Gesellschafter an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt und seine Einlage erbracht. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit hatte er jedoch – wie auch andere Anleger – sein eingezahltes Kapital nicht zurückerhalten. Auch außergerichtliche Aufforderungsschreiben blieben erfolglos und konnten die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG nicht zur Rückzahlung des Anlagebetrages bewegen.

Schlussendlich war daher ein gerichtliches Klageverfahren erforderlich. Gegen die Inanspruchnahme wehrte sich die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit der Begründung der Anleger habe keinen Anspruch auf die Rückzahlung der Einlage, sondern nur auf die Auszahlung des Wertes seines Kapitalkontos. Dieser Wert müsse jedoch erst durch den Jahresabschluss 2015 ermittelt werden. Bis dieser nicht vorliege, sei die Klage unbegründet.

Die Argumentation überzeugte die Richter nicht. Sie schlossen sich vielmehr der Auffassung der Kanzlei Jöhnke & Reichow an, wonach sich der Anspruch aufgrund der Auslegung des Vertragstextes ergibt. Sie verurteilten die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG auf Rückzahlung der Einlage an den Anleger.

Wir freuen uns, über den für unseren Mandanten errungenen Erfolg und stehen auch gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Anmerkung der Redaktion:

Von diesem Urteil hatten wir bereits Kenntnis, dann auch bei den gegnerischen Rechtsanwälten nachgefragt, dann stellt sich der Vorgang etwas anders da. Das Urteil ist so ergangen, aber es ist nicht Rechtskräftig da die Gegenseite bim OLG eingereicht hat. Die von den Richtern hier zu Grunde gelegte Begründung könnte dann in der Tat beim OLG nicht Bestand haben, denn jetzt liegen ja die Bilanzen vor die zum Zeitpunkt diesen Urteils nicht bekannt waren. Das könnte dann aber genau der Grund sein, das Uretil zu korrigieren.

Wir fiinden Bericht der Kanzlei als „unvollständig“, denn die Kanzlei muss wissen das das Urteil nicht rechtskräftig ist, warum schreibt man das nicht mit in den Artikel hinein? Angst das dann keine Mandanten kommen könnten, als wenn man den Beitrag so stehen lässt?

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