Lombardium-Desaster: Erste Oderfelder GmbH & Co. KG stellt Eigeninsolvenzantrag – Auswirkungen für die Anleger – Vorteile für den Schadensersatzanspruch?
Mit Beschluss vom 23.08.2016 wurde Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler von der Chemnitzer Insolvenzrechtskanzlei Tiefenbacher zum vorläufigen Insolvenzverwalter durch Beschluss des AG Chemnitz über das Vermögen der Ersten Oderfelder KG bestellt. Hintergrund sollen sowohl ein Fremdinsolvenzantrag gewesen sein, als auch ein Eigeninsolvenzantrag der Ersten Oderfelder KG, wie diese ihren Anlegern mitteilte. In der Mitteilung der Ersten Oderfelder KG hieß es zudem, es seien Vermögenswerte in größerer Zahl vorhanden als ursprünglich gedacht.
Welche Auswirkungen der Insolvenzeröffnungsantrag für die Anleger haben wird, ist noch vollkommen unklar, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin, der eine Vielzahl von Anlegern der Ersten Oderfelder KG im „Lombardium Skandal“ vertritt.
Müssen die betroffenen Erste-Oderfelder-KG-Anleger handeln?
„Eine vermittlergestützte Interessenvereinigung geschädigter Lombardium-Opfer hat mitgeteilt, einen Fremdinsolvenzantrag gestellt zu haben. Zudem hat die Erste Oderfelder selbst nach eigenen Angaben auch einen Eigeninsolvenzantrag gestellt. Die Anleger stellen sich nun die Frage, ob sie handeln müssen und wenn ja, wie“, teilt der erfahrene Jurist mit. Gegenwärtig sei noch nichts zu veranlassen, meint Rechtsanwalt Röhlke, da es sich momentan nur um ein vorläufiges Insolvenzverfahren handelt und Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle erst im tatsächlich eröffneten Verfahren gestellt werden können. „Die Anleger benötigen Geduld, es gilt abzuwarten. Sofern das Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, sei unklar, ob und welche Forderungen der Stillen überhaupt berücksichtigt werden können“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
Typisch stiller Gesellschafter: Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen
„Das Gesetz gibt dem stillen Gesellschafter grundsätzlich die Möglichkeit, seine Einlagenforderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Allerdings nur dem sogenannten typisch stillen Gesellschafter. Je mehr der stille Gesellschafter gesellschaftsrechtlich der Stellung eines Kommanditisten angenähert ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Stille seine Einlagenrückzahlungsansprüche nur nachrangig anmelden kann, also im Rang des § 39 der Insolvenzordnung. Hierüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden. Unsere Erfahrung aus einer Vielzahl von Insolvenzen von Anbietern atypisch stiller Beteiligungen zeigt, dass die Verwalter sich jedes Mal auf § 39 InsO berufen und die Forderungen nicht anerkannt haben. Einzige uns bekannte Ausnahme war das Insolvenzverfahren über die Göttinger Gruppe/Securenta AG, in welchem der Verwalter die Ansprüche der Anleger anerkannt hat – allerdings mit der Begründung, dass die Anleger Schadenersatzansprüche geltend machen und nicht etwa die schlichte Einlagenrückgewähr. Ob der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ersten Oderfelder GmbH & Co. KG das Verfahren überhaupt eröffnen und derartige Ansprüche auch einfach so anerkennen wird, ist unserer Ansicht nach ziemlich unwahrscheinlich“, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit.
Fazit: Gerichtliche Klärung zu den Themen Haftung, Falschberatung, Fehlerhaftigkeit Emissionsprospekt ebnet den Weg zur Anerkennung des Schadensersatzanspruches.
Nach Einschätzung und Erfahrung von Röhlke Rechtsanwälten wird sich der Insolvenzverwalter umso leichter mit der Anerkennung eines Schadenersatzanspruchs tun, je klarer die Haftung der eingesetzten Vermittler für eine mögliche Falschberatung gerichtlich bereits geklärt ist. Denn nach der Rechtsprechung des BGH haftet die Fondsgesellschaft im Fall des Angebots einer atypisch stillen Beteiligung auch für die Fehlberatung des eingesetzten Kapitalanlagevermittlers, sodass vor dem Hintergrund der Haftungsüberleitung ein vorrangiger Prozess gegen die eingesetzten Vermittler sinnvoll ist. Sofern in einem solchen Prozess auch die Fehlerhaftigkeit der Emissionsprospekte der Ersten Oderfelder KG herausgearbeitet werde, könne auch dies zur Begründung des Schadenersatzanspruches dienen.
Sehr geehrter Herr Bremer,
diese Ausführungen liegen neben der Sache.
Eine atypische stille Beteiligung setzt voraus, dass der Anleger wie ein Unternehmer Einfluss auf das Schicksal des Unternehmens nehmen kann, z.B. über ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung. Ferner wird regelmäßig ach eine Beteiligung des Anlegers am Vermögen der Fondsgesellschaft, einschließlich der stillen Reserven und ggf. des Geschäftswerts, vorausgesetzt.
Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft hatten die Anleger lediglich die gesetzlichen Kontrollrechte nach § 233 HGB (vgl. § 5 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags). Es dürfte sich daher ohne Zweifel um eine typische stille Beteiligung handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sieprath
Rechtsanwalt
Die Meldung ist nicht ganz richtig: NICHT die Erste Oderfelder hat Insolvenz beantragt, sondern „Dritte“. Es gibt also keinen „Eigenantrag“. Der Beschluss ist auf der Webseite des Insolvenzverwalters als PDF vorhanden. Vielleicht wäre es hilfreich, wenn der Administrator die PDF hier verlinkt.