BAnz AT 10.06.2021 V2
FNA: 2126-13-29
Bundesministerium für Gesundheit
Erste Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 4 und Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i und Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 8 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) neu gefasst, dessen Absatz 8 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, dessen Absatz 8 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt, dessen Absatz 8 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert und dessen Absatz 10 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In § 2 Nummer 15 wird nach dem Wort „Tankvorgänge“ das Wort „nicht“ gestrichen.
- 2.
-
In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „28. Juli 2021“ ersetzt.
- 3.
-
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „sofern es sich nicht um Personen handelt, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind, die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet aufhalten oder aufgehalten haben sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird“ eingefügt.
- b)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In den Nummern 1 und 2 wird der Punkt am Ende jeweils durch ein Komma ersetzt.
- bb)
-
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „sofern es sich nicht um Personen handelt, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird“ eingefügt.
- 4.
-
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
-
Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
-
Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Juni 2021 in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Leave a comment