vom: 29.04.2021
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 30.04.2021 V5
FNA: 860-5-71
Bundesministerium für Gesundheit
BAnz AT 30.04.2021 V5
FNA: 860-5-71
30.04.2021, 15:01:02
Bundesministerium für Gesundheit
Erste Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Vom 29. April 2021
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des
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§ 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3 bis 5, 9, 10 und 12 bis 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 3 Satz 4, 5, 9, 10 und 12 bis 14 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und des Verbands der Privaten Krankenversicherung und
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§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 31. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
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In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen“ ein Komma und die Wörter „in einem Impfzentrum“ eingefügt.
- 2.
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§ 3 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a)
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Nach den Wörtern „Personen, die im Ausland für“ werden die Wörter „von der Bundesregierung geförderte deutsche Auslandshandelskammern einschließlich Delegationen und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft, die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH,“ eingefügt.
- b)
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Nach den Wörtern „Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit“ werden ein Komma und die Wörter „humanitäre Hilfe“ eingefügt.
- 3.
-
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa)
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Nach den Wörtern „Auslandsvertretungen, für“ werden die Wörter „von der Bundesregierung geförderte deutsche Auslandshandelskammern einschließlich Delegationen und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft, die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH,“ eingefügt.
- bb)
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Nach den Wörtern „Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit“ werden ein Komma und die Wörter „humanitäre Hilfe“ eingefügt.
- b)
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In Nummer 8 werden nach den Wörtern „erfasst sind,“ die Wörter „oder an Hochschulen“ eingefügt.
- 4.
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§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
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Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
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Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen ist möglichst auszuschöpfen.“
- 5.
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§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
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In § 9 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Abrechnung von Vergütungen“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.
- b)
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In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Abrechnung von Vergütungen“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.
- c)
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Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:„Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst.“
- 6.
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§ 11 wird wie folgt geändert:
- a)
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Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
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In Satz 1 wird die Angabe „9. Mai 2021“ durch die Angabe „30. Mai 2021“ ersetzt.
- bb)
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In Satz 2 wird die Angabe „10. Mai 2021“ durch die Angabe „31. Mai 2021“ ersetzt.
- b)
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In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 2“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. April 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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