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Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Erste Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Vom 30. September 2021

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1

§ 9 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Nummer“ die Angabe „1, 2,“ gestrichen.
2.
In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „Nummer 6“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 3 und 6“ ersetzt.
Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 30. September 2021

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

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