Startseite Allgemeines Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom: 04.02.2021 Bundesministerium für Gesundheit BAnz AT 05.02.2021 V1 FNA: 860-5-64
Allgemeines

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom: 04.02.2021 Bundesministerium für Gesundheit BAnz AT 05.02.2021 V1 FNA: 860-5-64

Alexas_Fotos (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Erste Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Vom 4. Februar 2021

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2, Satz 5, 7, 9 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der ­Finanzen und nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Deutschen Apothekerverbandes e. V. und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:

Artikel 1

Die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020 V1) wird wie folgt ­geändert:

1.

§ 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 2 Buchstabe i wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn

1.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen oder
2.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 erfüllen.“
2.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort „Personen“ jeweils die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 haben bis zum Ablauf des 6. März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken, sofern sie nicht einen Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 haben.“

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 2a“ ersetzt.
3.

§ 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „nach § 1“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „ermittelten“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 werden im Satzteil vor der Aufzählung vor dem Wort „ermittelten“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 31. Januar 2021 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 anspruchsberechtigt sind und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. Sie stellen den ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2a zur Verfügung.“

4.

§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Anspruch nach § 2 Absatz 2a wird durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage des Informationsscheibens nach § 3 Absatz 5 Satz 2 sowie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises erfüllt. Die Apotheken behalten das Informationsschreiben ein und versehen dieses mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 2“ durch ein Komma und die Wörter „2 oder Absatz 2a“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden nach der Angabe „2016/​425“ die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/​686/​EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)“ eingefügt.
5.
Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Apotheke erhält einen Erstattungspreis in Höhe von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer

1.
für jede Schutzmaske, die nach § 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und
2.
abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 ein Anspruch besteht.“
6.

§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2a Satz 1 erstellen die Apotheken einmalig eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag nach § 5 Absatz 3 ergeben. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der nach § 4 Absatz 2a Satz 2 einbehaltenen Informationsschreiben sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.“

7.
In § 8 Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 2“ die Wörter „und der Versendung der Informationsschreiben nach § 3 Absatz 5 Satz 2“ eingefügt.
8.

§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a.
jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einmalig bis zum 31. Mai 2021 den sich für alle es in Anspruch nehmenden Apotheken ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1,“.
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Nummer 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 7 Absatz 2 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
d)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „Nummer 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt und wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 4. Februar 2021

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Basel singt

Basel öffnet die Kassen für den Eurovision Song Contest 2025 Basel-Stadt hat...

Allgemeines

Erdrutschsieg für die FPÖ – ÖVP auf Talfahrt

Steiermark hat gewählt: Die FPÖ feiert, die ÖVP trauert Die steirische Landtagswahl...

Allgemeines

Der Papst und die glitzernde Falle der Selbstinszenierung

Es scheint, als habe der Papst genug vom digitalen Rampenlicht und seinen...

Allgemeines

Evangelischer Pastor präsentiert Plan für demokratischen Aufbruch in Trumps zweiter Amtszeit

Der bekannte evangelische Pastor Rev. Dr. William Barber II hat sich als...