BAnz AT 10.06.2021 V1
FNA: 2126-13-26
Bundesministerium für Gesundheit
Erste Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
Auf Grund des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „folgende Angaben“ durch die Wörter „assemblierte Vollgenomsequenzen von Isolaten des Coronavirus SARS-CoV-2 in einer durch das Robert Koch-Institut definierten Form“ ersetzt und wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
-
Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
- b)
-
Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
-
Angaben über das Vorliegen eines durch das Robert Koch-Institut unter http://www.rki.de/corsurv veröffentlichten epidemiologischen Anlasses für die Vollgenomsequenzierung.“
- c)
-
In Satz 3 werden die Wörter „Leitung eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ durch die Wörter „fachärztlicher Leitung“ ersetzt.
- d)
-
In Satz 4 wird nach den Wörtern „des Infektionsschutzgesetzes“ ein Komma und werden die Wörter „insbesondere die Pflicht zur Meldung der Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen und darunter des sequenzierungsbezogenen Pseudonyms nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes,“ eingefügt.
- e)
-
Folgender Satz wird angefügt:„Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht für Vollgenomsequenzierungen, die zu Testzwecken im Rahmen von Qualitätskontrollen, Leistungstests oder Ringversuchen durchgeführt wurden.“
- 2.
-
Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:„Satz 6 gilt auch für Vollgenomsequenzierungen, die durch Gesundheitsämter aus einem epidemiologisch relevanten Anlass nach den unter http://www.rki.de/corsurv veröffentlichten Empfehlungen des Robert Koch-Instituts veranlasst werden.“
- 3.
-
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- b)
-
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
-
die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber eine Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben und in denen die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführte oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 7 zurückzuführen sind.“
- 4.
-
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
- b)
-
In Satz 2 wird die Angabe „31. Juli 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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