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Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Erste Verordnung
zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Vom 30. November 2022

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des

§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), im Einvernehmen mit dem Bundes­ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Artikel 1

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätig­keit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird.“
b)
In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Tätigkeiten“ die Wörter „oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen“ eingefügt.
c)
In Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/​1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,“ gestrichen.
2.

§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.“

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Arten“ die Wörter „in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend“ angefügt.
3.

§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der förderfähigen Fläche“ gestrichen.
b)
In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter „, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/​107 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,“ gestrichen.
c)
In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Als Dauergrünland gelten“ durch die Wörter „Dauergrünland sind“ ersetzt.
d)
In Absatz 8 Nummer 5 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1307/​2013“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
e)
In Absatz 9 werden die Wörter „gelten als“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
4.
In § 8 Nummer 4 wird die Angabe „Artikels 13 Absatz 2“ durch die Angabe „Titels II“ ersetzt.
5.
In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1307/​2013“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
6.
Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kommt für das Antragsjahr 2023 ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.“
7.

§ 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
b)
Die Nummer 2 wird aufgehoben.
c)
Die Nummer 3 wird Nummer 2.
8.

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG 120 315 992 121 132 993 123 250 394 116 866 705.“
b)
Die Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 GAPDZG wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Absatz 1 Nummer 7 GAPDZG 52 480 464 52 480 464 52 480 464 52 480 464.“
9.
In Anlage 4 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „30 Euro“ durch die Angabe „45 Euro“ ersetzt.
10.

Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)

Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „und höchstens 6 Prozent“ gestrichen.
bbb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes.“
bb)

Nummer 1.1.4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden.“
bbb)
Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Düngemittel“ die Wörter „einschließlich Wirtschaftsdünger“ eingefügt.
ccc)
Im neuen Satz 5 wird die Angabe „15. August“ durch die Angabe „1. September“ ersetzt.
ddd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 5 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.“
cc)
In Nummer 1.2.4 werden in Satz 2 nach dem Wort „Düngemittel“ die Wörter „einschließlich Wirtschaftsdünger“ eingefügt.
dd)
Der Nummer 1.2.8 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war.“
ee)
Der Nummer 1.4.1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen gehören nicht die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen.“
ff)
In Nummer 1.4.2 werden in Satz 1 die Wörter „müssen mindestens 10 Prozent und“ gestrichen.
b)
In Nummer 3.1 werden nach dem Wort „Bewirtschaftungsweise“ die Wörter „in einem Agroforstsystem“ eingefügt.
c)

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4.1 wird die Angabe „4.4“ durch die Angabe „4.5“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4.2 Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung, die durch die Verordnung (EU) 2016/​669 der Kommission vom 28. April 2016 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der durch die Verordnung (EU) 2016/​669 der Kommission vom 28. April 2016 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geänderten Fassung“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 4.5 wird angefügt:
„4.5 Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.“
d)
In Nummer 5.1 werden nach dem Wort „Grünlands“ die Wörter „in mindestens der dort geregelten Mindestzahl“ gestrichen.
e)
In Nummer 6.2 werden nach dem Wort „bis“ die Wörter „zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, jedoch mindestens bis zum“ eingefügt.
f)
In Anhang 1 zu Anlage 5 wird in der Tabelle zu Gruppe A die Zeile zu Cuscuta europaea gestrichen.
Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe f am 1. Januar 2024 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 30. November 2022

Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir

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