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Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Erste Verordnung
zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Vom 26. April 2022

Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

Artikel 1

In § 4 Absatz 2 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1) wird die Angabe „23. Mai 2022“ durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 26. April 2022

Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

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