Startseite Allgemeines Coronanews Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019

MiroslavaChrienova (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Erweiterung der Meldepflicht
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes
auf Hospitalisierungen in Bezug auf die
Coronavirus-Krankheit-2019

Vom 8. Juli 2022

Auf Grund des § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 57 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

In § 2 der Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Hospitalisierungen in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 vom 11. Juli 2021 (BAnz AT 12.07.2021 V1) werden die Wörter „am 13. Juli 2022“ durch die Wörter „mit Ablauf des 31. Dezember 2022“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 8. Juli 2022

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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