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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung
gegen Influenza und Masern

Vom 24. Februar 2022

Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:

Artikel 1

In § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern vom 10. März 2021 (BAnz AT 11.03.2021 V2) wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „31. März 2023“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 24. Februar 2022

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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