Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1a Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen das eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2.Februar 2017 teilt die FMA daher mit, dass der
Ersten Allgemeinen Arbeitnehmer Kranken- und Unterstützungskasse AK-UK
ZVR Zahl 618517604
1040 Wien, Prinz Eugen Straße 68/Parterre
www.ak-uk.at
mit Bescheid vom 16.01.2017 aufgetragen wurde, den unerlaubten Betrieb des gewerblichen Handels mit Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG (Effektengeschäft) zu unterlassen.
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Gemäß § 22c Abs. 2 FMABG kann der von der Veröffentlichung oder Beauskunftung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung oder Beauskunftung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.
Die Erste Allgemeine Arbeitnehmer Kranken- und Unterstützungskasse AK-UK, ZVR Zahl 618517604, hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 02.02.2017 gestellt.
Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 02.02.2017 überprüft.“
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