Staatssekretär Christian Lange (BMJV) und Vorstand der Verbraucherzentrale Cornelia Tausch: „Wir wollen die Abmahn- und Klagebefugnis der Verbraucherzentralen ausweiten.“
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kann als qualifizierte Einrichtung nach dem Unterlassungsklagegesetz rechtlich gegen Unternehmen vorgehen, die durch unlautere Geschäftspraktiken oder rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen Verbraucher benachteiligen. Im Jahr 2013 hat die Verbraucherzentrale 320 Verfahren geführt. Insgesamt 223 davon wurden beendet, unter anderem 174 zu Gunsten der Verbraucherzentrale, lediglich vier Mal teilte ein Gericht nicht die Auffassung der Verbraucherzentrale. „Mit unserer Abmahn- und Klagebefugnissen gehen wir regelmäßig sehr erfolgreich gegen rechtswidriges Verhalten von Unternehmen vor und setzen uns nachhaltig für Verbraucherinteressen ein“, so Cornelia Tausch, Vorstand der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Bei der Durchsetzung der Rechte im Verbraucherdatenschutz stoßen grundsätzlich klagebefugte Verbände wie die Verbraucherzentrale jedoch juristisch an ihre Grenzen. Ein aktueller Gesetzesentwurf des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sieht vor, die Abmahn- und Klagebefugnis der Verbraucherzentralen zu erweitern und datenschutzrechtliche Vorschriften als Verbraucherschutzgesetze zu definieren.
„Bei vielen Vertragsbeziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern gibt es auch datenschutzrechtliche Bezüge. Im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes ist es daher nur konsequent, wenn Verbraucherzentralen künftig auch bei Verstößen von Unternehmern gegen verbraucherschützende Vorschriften im Datenschutz Unterlassungsklagen erheben können“, so Christian Lange, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Auch Cornelia Tausch begrüßt diesen Vorstoß: „Daten sind zu einer Ware geworden, viele Dienstleistungen haben Verbraucherdaten zum Gegenstand. Die Ausweitung unserer Abmahn- und Klagebefugnis ist ein wirksames Mittel, Verstöße zu ahnden und damit den Datenschutz für Verbraucher wirksam durchzusetzen.“
Quelle:VZ BW
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