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Erweiterung und Erhöhung der Zentraldeponie Emscherbruch

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Mit heute verkündetem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Klage mehrerer Anwohner gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 15.9.2021 abgewiesen, mit welchem die Erweiterung und Erhöhung der Zentraldeponie Emscherbruch im Gebiet der Städte Gelsenkirchen und Herten genehmigt worden ist, um dort Abfälle der Deponieklassen I, II und III abzulagern.

Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss weist keine verfahrensrechtlichen Fehler auf. Insbesondere ist die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Ebenso genügt die erfolgte Bekanntmachung der Planunterlagen den gesetzlichen Anforderungen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinen Fehlern, die die nicht enteignungsrechtlich betroffenen Kläger rügen können und ihre Rechte oder Belange verletzen. Das Planvorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Insbesondere besteht ein Bedarf für die Schaffung weiterer Deponierungsmöglichkeiten für Abfälle der Deponieklassen I, II und III. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen zwingend zu beachtende Vorschriften zum Schutz der Kläger. Das Planvorhaben führt nicht zu für sie unzumutbare Lärm- oder Luftschadstoffimmissionen. Das der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsgutachten erweist sich in Bezug auf den vorhabenbedingten Straßenverkehr und dessen weiteren Auswirkungen als hinreichend aussagekräftig und tragfähig. Auf eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Grundwassers können sich die Kläger mangels einer entsprechenden eigenen geschützten Rechtsposition ebenso wenig berufen wie auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder sonstiger öffentlicher Belange. Abwägungsfehler zulasten der Kläger weist der Planfeststellungsbeschluss nicht auf.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 D 377/21.AK

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