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Anlegerschutz

Erweiterungsbeschluss:LIGNUM Sachwert Edelholz AG

delphinmedia (CC0), Pixabay
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Kammergericht

Az.: 8 Kap 1/​21

Beschluss


In Sachen

Sabine Hungerland, Wangerooger Straße 19, 26188 Friedrichshafen, Gz.: 2 O 440/​19
– Musterklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt, Gz.: 11104/​18

gegen

1)

Dr. Andreas Nobis, ul. Kiril i Metodiy Nr. 4, 7119 Pet Kladenci, Bulgarien
– Musterbeklagter –

2)

Peter Alexander Nobis, Etage 1, Kurfürstenstraße 21, 10785 Berlin
– Musterbeklagter –

3)

Dr. Andreas Rühl, Bruckäckerweg 15, 72770 Reutlingen
– Musterbeklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Schukran, Schudnagies & Krüger, Schlüterstraße 42, 10707 Berlin, Gz.: 159/​20

Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte Wüterich, Breucker, Charlottenstraße 22, 70182 Stuttgart, Gz.: 277/​20


hat das Kammergericht – 8. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bulling, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Witt-Klein am 20.11.2023 beschlossen:

Der Erweiterungsantrag der Musterklägerin gemäß § 15 KapMuG vom 5. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

GRÜNDE

Der Erweiterungsantrag

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt der Lignum-Gruppe zu Rundholzkaufverträgen „nobilisRent“ in der Fassung vom 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2015 und/​oder 15. Oktober 2015 in wesentlichen Angaben unrichtig, irreführend und/​oder unvollständig ist, da er

e)

keinen Hinweis auf die nicht vorhandene KWG-Genehmigung nach § 32 KWG enthält.

(Bd. IV Bl. 111) ist unzulässig.

Die Zulässigkeit von Erweiterungsanträgen bemisst sich nach § 15 Abs. 1 KapMuG.

Weitere Feststellungsziele i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG sind nur dann gegeben, wenn die Feststellungsziele nicht bereits Gegenstand des Musterverfahrens sind. Der Senat hat deshalb zu prüfen, ob die weiteren Feststellungsziele nicht bereits – ggf. mit anderer Formulierung oder anders eingebettet – geltend gemacht worden sind (Gängel/​Huth/​Gansel, KapMuG, 4. Auflage 2013, § 15 Rn. 7).

Hier war der Erweiterungsantrag bereits Gegenstand der Ausgangsmusterverfahrensanträge vor dem Landgericht (Bd. I Bl. 193ff. d. A.) und die entsprechenden Anträge sind mit Beschluss des Landgerichts vom 14.08.2020 – 2 O 25/​20 – als unzulässig verworfen worden (Bd. II Bl. 20, 23, 25, 27 und 35 d.A.).

Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar (s. a. BGH, Beschlüsse vom 10.07.2018 – II ZB 24/​14 – Rn. 138 ff. und vom 01.10.2019 – II ZB 23/​18 – Rn. 4 ff.).

Bulling
Vorsitzender Richter
am Kammergericht
Dr. Henkel
Richterin
am Kammergericht
Witt-Klein
Richterin
am Kammergericht

Für die Richtigkeit der Abschrift

Berlin, 23.11.2023

Walter, JBesch
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig

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