Es scheint so wenn man die Internetveröffenntlichungen dazu verfolgt. MLP, so hatten wir in den letzten Monaten von diversenen uns bekannten Mitarbeitern des Unternehmens gehört, sei von dem Vorgang nicht betroffen, wäre zu diesem Thema „richtig entspannt“. Nun, könnte Entspannung in Anspannung umscchlagen, unterstellt die Berichte im Internet sind so stimmig. Hier heisst es in einer Veröffentlichung der Kanzlei Werdermann von Rüden Zitat:
Auch bei der MLP gibt es Fehler in Widerspruchsbelehrungen, die zu einem Fortbestand des Widerspruchsrechts führen können. Im Folgenden stellen wir einen typischen Fehler dieser Verträge dar. Versicherungsnehmer, die diesen in ihren Unterlagen finden, sollten unsere Experten konsultieren.
Verwirrende Darstellung zur Länge der Widerspruchsfrist in Belehrungen der MLP Lebensversicherung AG
In den Verträgen der MLP heißt es: „Gemäß § 5 VVG können Sie dieser Abweichung innerhalb eines Monats in Textform widersprechen. Widersprechen Sie dieser Abweichung nicht, gelten die Daten des Versicherungsscheins als genehmigt.“ Unmittelbar danach heißt es unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“: Nach § 5 a VVG steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu.“
Die Belehrung ist aufgrund Ihrer Anordnung äußerst verwirrend für den Verbraucher. Er kann nicht auf den ersten Blick erkennen, ob sein Widerspruchsrecht einen Monat oder nur 14 Tage lang ausüben kann. Durch die mangelnde Hervorhebung der Formulierung für die Abweichung kann ohne Weiteres der Eindruck entstehen, die Widerspruchsfrist betrage einen vollen Monat. Die Belehrung ist daher schon aufgrund ihrer Aufmachung und Übersichtlichkeit mangelhaft. Ihre Gültigkeit ist äußerst zweifelhaft.
Zitat Ende
Ob diese Einschätzung dann letztlich so richtig ist und juristisch auch hatbar ist, wird man dann sicherlich irgendwann durch Erfolgsmeldungen erfahren. Tatsache dürfte aber sein, das dies insgesamt ein langer Weg ist um zu seinem zustehenden Geld zu kommen.
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