Die derzeitigen Schneemassen spalten die Gemüter:
Während sich neben Schneemannbauern und Rodelfans auch viele passive Zeitgenossen an den weißen Pracht erfreuen, müssen Reisende und Pendler mit spiegelglatten Fahrbahnen, verspäteten Bussen und Bahnen sowie gesperrte Flughäfen kämpfen.
Auch Hausbesitzer haben jetzt alle Hände voll zu tun, um beim Freihalten der Gehwege nicht ins Schlingern zu geraten. Welche Rechte und Pflichten das ungewöhnliche Schneechaos in unseren Breitengraden Bürgerinnen und Bürgern beschert, hat die Verbraucherzentrale nachfolgend zusammengestellt:
Räumpflicht: Bei Schneefall und Glatteis müssen Haus- und Grundbesitzer, aber auch Mieter Gehwege und Zufahrten von Schnee und Eis befreien. Kommen sie ihren Räumpflichten nicht nach und rutscht jemand auf dem Grundstück aus und kommt dabei zu Schaden, ist der Eigentümer nicht vor Ersatzansprüchen gefeit. Haus- und Grundbesitzer können in diesem Fall auf ihre Haftpflichtversicherung zurückgreifen. Das Gleiche gilt für Mieter, wenn im Mietvertrag entsprechende Räum- und Streupflichten vereinbart sind. Die Haftpflichtversicherung prüft zunächst, ob der Geschädigte einen Anspruch gegen den Versicherten hat und reguliert gegebenenfalls den Schaden im vertraglich vereinbarten Rahmen.
Streumittel: Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen: Diese Stoffe sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als Rutschschutz bewährt haben sich Splitt und Sand. Sie erhöhen die Reibung zwischen Eis und Schuhsole. Ein Ausgleiten wird dadurch verhindert. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Nach der Frostperiode sollten die aufgefegten Reste in der grauen Tonne landen.
Schäden durch Schnee: Bricht das Hausdach unter der Schneelast ein, hat man nur mit einer zusätzlich zur Gebäudeversicherung abgeschlossenen Police (der so genannten Elementarschadenversicherung) ein sicheres Fundament für die Regulierung des Schadens. Können Glasfenster dem Druck der Schneemassen nicht standhalten, tritt die Glasversicherung ein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Scheiben gerissen sind.
Bahnreisen im Fernverkehr: Fernsreisende erhalten eine Erstattung erst ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten. Sie können 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt geltend machen, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent. Verpasst man aufgrund einer Verspätung seinen Anschlusszug und erreicht sein Ziel mindestens 60 Minuten später als geplant, besteht hier Anspruch auf Erstattung.
Beeinträchtigung des Flugverkehrs: Fluggesellschaften müssen bei Flugausfällen und Verspätungen zwar entstandene Schäden ersetzen und finanziellen Ausgleich leisten. Da diese Ansprüche ein Verschulden der Luftfahrtunternehmen voraussetzen, kommen sie angesichts der ungewöhnlichen Schneemengen jedoch nicht in Betracht. Auch wenn die Fluggesellschaften für die Verzögerung oder den Ausfall der Flüge nicht verantwortlich sind, gilt: Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um mindestens zwei, mehr als drei oder mehr als vier Stunden, müssen die Airlines die Passagiere kostenlos betreuen: Auf Wunsch stehen ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Telex, Fax oder E-Mails zu. Verzögert sich der Flug um zumindest fünf Stunden, können die Kunden darauf verzichten und auf die komplette Rückzahlung des Ticketpreises pochen. Startet der Jet erst am nächsten Tag, haben die Fluglinien Hotelübernachtung und Fahrt dorthin anzubieten.
Quelle: VBZ Thüringen
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