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„Escher hilft GmbH“- Insolvent

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der „Escher hilft GmbH“, Töpferstraße 2, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 34396
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Escher vertreten durch den Geschäftsführer Frank Hannig

1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf:

Montag, den 19.03.2018, 10.00 Uhr

Amtsgericht Dresden, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1, Saal 131

Auf der Tagesordnung steht:

Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu den vom Insolvenzverwalter mit den Geschäftsführern der Schuldnerin jeweils geschlossenen Vergleichsvereinbarungen vom 09.02.2018 /19.02.2018 und vom 05.02.2018/13.02.2018.

2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Die Erinnerung kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

542 IN 1406/16 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 28.02.2018

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