Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat am 16. März 2020 eine Entscheidung erlassen, wonach Netto-Leerverkaufspositionen in allen Aktien, die am regulierten Markt zugelassen sind, bereits ab dem Eingangsschwellenwert von 0,1 Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals mitzuteilen sind.
Ausnahmen gelten für Market–Making Aktivitäten. Die Maßnahme tritt am 16. März 2020 in Kraft. Der Veröffentlichungsschwellenwert von 0,5 Prozent gilt unverändert. Die Maßnahme der ESMA gilt für 3 Monate.
Dieser zusätzlichen Meldepflicht im Hinblick auf Netto-Leerverkaufspositionen, für die die BaFin zuständig ist, ist ebenfalls über das Melde- und Veröffentlichungsportal (MVP Portal) der BaFin nachzukommen. Weitere Hinweise zur grundsätzlichen Meldepflicht finden Sie hier.
Hinweis für neue Meldepflichtige:
Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung sind folgende Schritte notwendig:
- Anmeldung am Melde- und Veröffentlichungsportal (MVP Portal) der BaFin
- Registrierung für das Fachverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“
- Mitteilung der Netto-Leerverkaufspositionen im Fachverfahren
Eine detaillierte Anleitung für das elektronische Mitteilungsverfahren befindet sich im MVP Portal der BaFin und im Benutzerhandbuch zum MVP Portal.
Vorrübergehend werden zum Nachweis der Legitimation der Melder Erleichterungen eingeführt. Ist es nicht möglich unmittelbar nach elektronischer Antragstellung alle zur Freischaltung erforderlichen Unterlagen zu übersenden, ist durch den Vorstand des Antragstellers bei Einreichung des ausgedruckten und unterschriebenen Antrags zu versichern, dass alle Meldevoraussetzungen erfüllt sind. Unterlagen wie zum Beispiel Handelsregisterauszug können nachgereicht werden. Eine Freischaltung des Fachverfahrens erfolgt zeitnah.
Bereits vor der Freischaltung – also unmittelbar nach der Anmeldung zum Fachverfahren Netto-Leerverkaufspositionen – erhält der Meldepflichtige einen temporären Zugang, über den er vorläufige Mitteilungen abgeben kann.
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