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ESPG AG: Einladung zur Gläubigerversammlung

IO-Images (CC0), Pixabay
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ESPG AG

Köln, Bundesrepublik Deutschland

Schuldverschreibung der ESPG AG 2018/​2023
ISIN: DE000A2NBY22 /​ WKN: A2NBY2

Einladung zur Gläubigerversammlung

durch die

ESPG AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer HRB 91529, und der Geschäftsanschrift Kleingedankstraße 11 a, 50677 Köln, Bundesrepublik Deutschland, (nachfolgend auch die „Emittentin“ oder die „Gesellschaft“)

betreffend die

bis zu EUR 250.000.000,00 6,0 % Inhaberschuldverschreibungen der Emittentin
fällig am 1. Oktober 2023
ISIN: DE000A2NBY22 /​ WKN: A2NBY2,

eingeteilt in bis zu 250.000 global verbriefte, untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“).

Hinweis: Auf der Internetseite der Emittentin (https:/​/​www.espg.space.de) unter der Rubrik „Anlegerbeziehungen“ („Investor Relations“) unter dem Abschnitt „Unternehmensanleihen“ („Corporate Bond“) sind neben dieser Einladung zur Gläubigerversammlung die Bedingungen der Schuldverschreibungen, weitere Informationen und Formulare sowie unverbindliche Übersetzungen dieser Dokumente in englischer Sprache abrufbar.

Please note: This Convening Notice of the Noteholders’ Meeting, the terms and conditions of the Notes, further information and forms as well as corresponding convenience translations into the English language are available on the Issuer’s website (https:/​/​www.espg.space) under section “Investor Relations” under the heading “Corporate Bond”.

Die Emittentin lädt die Inhaber der Schuldverschreibungen (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“) zu der

am Freitag, den 4. August 2023, um 11:00 Uhr (MESZ)

im Bürgerhaus Stollwerck, Raum 310, Dreikönigenstraße 23, 50678 Köln

stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger (die „Gläubigerversammlung“) ein. Einlass ist ab 10:00 Uhr (MESZ).

Bitte beachten Sie, dass gemäß den derzeit gültigen Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen (die „Anleihebedingungen“) für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Gläubigerversammlung erforderlich ist. Die Anmeldung muss dem von der Gesellschaft beauftragten Dienstleister Link Market Services GmbH spätestens am dritten Kalendertag vor der Gläubigerversammlung, d.h. bis spätestens zum Ablauf des 1. August 2023 (d.h. bis 24:00 Uhr (MESZ)), unter der folgenden Adresse bzw. per E-Mail an die folgende Empfangsstelle zugehen:

ESPG AG
wegen „Schuldverschreibung 2018/​2023“
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: versammlung@linkmarketservices.de

Für die Zwecke der Anmeldung zur Gläubigerversammlung können die Anleihegläubiger das auf der Internetseite der Emittentin (https:/​/​www.espg.space.de) unter der Rubrik „Anlegerbeziehungen“ („Investor Relations“) unter dem Abschnitt „Unternehmensanleihen“ („Corporate Bond“) zur Verfügung gestellte Formular verwenden. Die ordnungsgemäße Anmeldung hängt jedoch nicht von der Verwendung des Formulars ab.

Wichtige Hinweise

Inhaber der Schuldverschreibungen sollten die nachfolgenden Hinweise beachten.

Diese Einladung zur Gläubigerversammlung stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung weder ein öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar.

Die nachfolgenden Vorbemerkungen sowie sämtliche Ausführungen zum Hintergrund für die Einberufung und Erläuterung der Beschlussgegenstände in dieser Einladung zur Gläubigerversammlung (siehe nachstehenden Abschnitt I.) („Ausführungen“) sind von der Emittentin freiwillig erstellt worden, um den Anleihegläubigern die Hintergründe für die Beschlussgegenstände und die konkreten Beschlussvorschläge zu erläutern. Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellte, Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person sichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen zu. Die betreffenden Ausführungen sind keinesfalls als abschließende Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Anleihegläubiger zu verstehen. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ausführungen alle Informationen enthalten, die für eine Entscheidung über die Beschlussgegenstände erforderlich oder zweckmäßig sind.

Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ersetzt nicht eine eigenständige Prüfung und Bewertung der Beschlussgegenstände sowie eine weitere Prüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Emittentin durch jeden einzelnen Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger sollte seine Entscheidung über die Abstimmung zu den Beschlussgegenständen in der Gläubigerversammlung nicht allein auf der Grundlage dieser Einladung zur Gläubigerversammlung, sondern unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen über die Emittentin nach Konsultation mit seinen/​ihren eigenen Rechtsanwälten, Steuer- und/​oder Finanzberatern treffen.

Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist seit dem 17. Juli 2023 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin (https:/​/​www.espg.space.de) unter der Rubrik „Anlegerbeziehungen“ („Investor Relations“) unter dem Abschnitt „Unternehmensanleihen“ („Corporate Bond“) veröffentlicht. Die hierin enthaltenen Informationen sind nach Kenntnis der Emittentin, soweit nichts anderes angegeben ist, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, können jedoch nach dem Veröffentlichungsdatum unrichtig werden. Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellte, Berater und Beauftragte übernehmen eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Informationen in dieser Einladung zur Gläubigerversammlung oder zur ergänzenden Information über Umstände nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Einladung zur Gläubigerversammlung.

Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person übernehmen irgendeine Haftung im Zusammenhang mit den Ausführungen. Insbesondere haften sie nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Verwendung der Informationen Ausführungen entstehen, insbesondere nicht für Schäden aufgrund von Investitionsentscheidungen, die auf der Grundlage der Informationen in den Ausführungen getroffen werden, oder für Schäden, die durch Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Ausführungen enthaltenen Informationen verursacht werden.

Die Ausführungen enthalten Angaben betreffend die Emittentin, welche zum Datum dieser Einladung zur Gläubigerversammlung aktualisiert wurden und daher von in der Vergangenheit durch die Emittentin veröffentlichten Informationen abweichen können.

Die Ausführungen enthalten ferner bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen. In die Zukunft gerichtete Aussagen sind alle Aussagen, die sich nicht auf historische Tatsachen oder Ereignisse beziehen. Dies gilt insbesondere für Angaben über die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen der Emittentin in Bezug auf ihre zukünftige finanzielle Ertragsfähigkeit, Pläne, Liquidität, Aussichten, Wachstum, Strategie und Profitabilität sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, denen die Emittentin ausgesetzt ist. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen der Emittentin. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen jedoch Risiken und Ungewissheiten, da sie sich auf zukünftige Ereignisse beziehen und auf Annahmen basieren, die gegebenenfalls in der Zukunft nicht eintreten werden.

Die Veröffentlichung, Versendung, Verteilung und Verbreitung dieser Einladung zur Gläubigerversammlung kann in Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Die Einladung zur Gläubigerversammlung sowie andere damit im Zusammenhang stehende Unterlagen dürfen daher durch Dritte nicht in Länder versandt oder dort veröffentlicht, verbreitet oder verteilt werden, wenn und soweit eine solche Versendung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Verteilung gegen anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen würde oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Gestattung oder der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig ist und diese nicht vorliegen. Dies gilt auch für eine Zusammenfassung oder eine sonstige Beschreibung der in der Einladung zur Gläubigerversammlung oder anderen damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Bedingungen.

Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die diese Einladung zur Gläubigerversammlung einsehen oder an der Gläubigerversammlung teilnehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende diesbezügliche Verbote und Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.

Ferner dürfen die Schuldverschreibungen in den USA, Kanada, Japan, Neuseeland und Australien (sowie ggf. in weiteren Rechtsordnungen) – vorbehaltlich des Eingreifens rechtlicher Ausnahmetatbestände) – weder angeboten noch verkauft oder direkt oder indirekt dorthin geliefert werden. Insbesondere sind und werden die Schuldverschreibungen weder nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 noch bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der USA registriert.

Vorstehendes gilt in gleicher Weise, falls es bis zum Ablauf einer gegebenenfalls erforderlichen zweiten Gläubigerversammlung in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu Änderungen der Beschlussvorschläge kommen sollte.

I.

Hintergrund für die Einberufung und Erläuterung der Beschlussgegenstände

1.

Einleitung: Die European Science Park Group

Die Emittentin ist ein auf Science Parks und Areas of Innovation spezialisiertes Immobilienunternehmen. Ihr Fokus liegt auf dem Erwerb, Halten und Weiterentwickeln von Wissen-schaftsparks, die überwiegend geprägt sind von Mietern aus den Zukunftsbranchen Life Sciences /​ Biowissenschaften, grüne Technologien und digitale Transformation. Die Science Parks der Emittentin haben in der Regel jeweils einen gemeinsamen Forschungsschwerpunkt, bezüglich dessen die Mieter von der Nähe zueinander und der direkten Nachbarschaft zu Universitäten, Kliniken oder Forschungsinstituten profitieren. Das Portfolio der Emittentin umfasst aktuell 16 Objekte mit einer Gesamtfläche von 126.000 Quadratmetern und einem Bilanzwert von rund 244 Millionen Euro.

2.

Wachsende Cash-Flows und Mieteinnahmen

(i)

Im Geschäftsjahr 2022 konnte die Emittentin Bruttomieteinnahmen von Euro 12,5 Mio. verzeichnen, was eine Steigerung um etwa 6 % gegenüber dem Vorjahr (Euro 11,8 Mio.) bedeutete. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) lag bei Euro 11,8 Mio. und wuchs damit signifikant gegenüber dem Vorjahr (Euro 4,1 Mio.), so dass auch das Ergebnis vor Steuern (EBT) mit Euro 3,6 Mio. deutlich ins Positive drehte nach einem negativen Vorjahres-EBT von Euro -4,0 Mio.

(ii)

Die zum 30. Juni 2023 berechnete Netto-Kaltmiete unter Berücksichtigung von abgeschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Mietverträgen beläuft sich, auf das Gesamtjahr 2023 hochgerechnet, auf Euro 11,7 Mio. Dies bedeutet gegenüber der Mieterliste zum 1. Juni 2022 eine Steigerung um 19,1 %, die sich aufgrund von Neuvermietungen und der Anpassung von Bestandsmieten an die Inflation ergibt. Zum 30. Juni 2023 be-trägt die durchschnittliche Laufzeit der Mietverträge ca. 5,4 Jahre (berechnet anhand der Miethöhe). Dies ist im Wesentlichen der engen Verwurzelung der Forschungsnutzer in den lokalen Netzwerken und Genehmigungsprozessen zu verdanken.

(iii)

Weitere Details können den testierten Konzernabschlüssen der Emittentin entnommen, werden, die auf deren Internetseite (https:/​/​www.espg.space.de) unter der Rubrik „Anle-gerbeziehungen“ („Investor Relations“) unter dem Abschnitt „Finanzbericht“ veröffentlicht sind. Dort ist unter dem Abschnitt „Präsentation & Recherche“ auch eine Unternehmenspräsentation vom 15. Juni 2023 zu finden.

3.

Konservative Immobilien-Bewertung und konstante Reduzierung der Fremdfinanzierungsquote

(i)

Die grundsätzlich positive Entwicklung zeigt sich auch in der Entwicklung des Substanzwerts des Portfolios. Der testierte Marktwert der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien stieg zum 31. Dezember 2022 um etwa 11 % auf Euro 228,5 Mio. (Vorjahr: Euro 205,8 Mio.). Dabei ergab ein Desktop-Update zum 30. April 2023, dass dieser Wert mit nur geringen Abweichungen gehalten werden konnte, da etwaige Renditeanpassungen ausgeglichen werden durch Mietanpassungen an die Inflation (Wertsicherung), Neuvermietungen und Leerstandsabbau sowie die Schaffung von Baurecht für Erweiterungen von Mietern.

(ii)

Ab April 2022 sind sukzessive drei neue Ankeraktionäre, Delta BuyCo I S.à r.l., Science Park Acquisitions S.à r.l. und Moore Strategic Ventures LLC, in den Aktionärskreis aufgenommen worden. Aufgrund von Kapitalgewährungen durch diese Ankeraktionäre konnte der LTV der grundbuchlich erstrangig besicherten Finanzierungen, der auch eine Kerngröße für die vorgeschlagenen Anpassungen der Anleihebedingungen ist, von 59,9 % auf 56,6 % reduziert werden. Am 29. Mai 2023 wurde zudem das letzte Mezzanine Darlehen getilgt, so dass der Netto-LTV zum 30. Juni 2023 ca. 53,8 % betrug. Damit liegt er deutlich unter der nunmehr vorgeschlagenen Höchstgrenze von 65 %.

(iii)

Insgesamt haben die Aktionäre der Emittentin seit April 2022 Kapital in Höhe von Euro 15,6 Mio. zur Verfügung gestellt. Aktuell gibt es, nach der letzten Kapitalgewährung in Höhe von Euro 4,5 Mio. am 28. Mai 2023, keine Zusagen der Ankeraktionäre über mögliche weitere Kapitalgewährungen.

4.

Finanzierungsgrundlage und Anpassungsbedarf der Anleihebedingungen

(i)

Die besicherten Fremd- und Hypothekarfinanzierungen belaufen sich zum 30. Juni 2023 auf Euro 127.4 Mio. und haben eine durchschnittliche Laufzeit von 3,2 Jahren. Der durchschnittliche Zinssatz von 4,3 % ist zahlreichen, sehr langfristigen bilateralen Finanzierungen zu verdanken und liegt unter den Zinsen im heutigen Marktumfeld.

(ii)

Zum 30. November 2023 steht ein Senior-Darlehen eines Luxemburger Darlehensgebers über derzeit noch Euro 30,4 Mio. zur Rückzahlung an. Wie schon im Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022, der am 6. Juni 2023 veröffentlicht wurde, erwähnt, hat die Emittentin zwei Term Sheets mit Bestandsbanken für mögliche (Re-)Finanzierungen abgeschlossen. Dies betrifft zum einen eine 4-jährige Senior-Finanzierung über Euro 25 Mio. zuzüglich eines Investitionsmittelkredits über Euro 3,5 Mio. Zum anderen wurde mit einer weiteren Bank, mit der die Emittentin eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung pflegt, ein Term Sheet für ein Junior-Darlehen von bis zu Euro 26,5 Mio. unterschrieben. Dieses Junior-Darlehen würde unter anderem auch eine teilweise Rückzahlung der Schuldverschreibungen ermöglichen. Nach Abschluss der Term Sheets befinden sich beide Darlehen jedoch aktuell noch in der Genehmigungsphase, so dass deren Zustandekommen zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher ist. Zudem könnte eine Teil-Rückzahlung der Schuldverschreibungen voraussichtlich erst im 4. Quartal dieses Jahres oder Anfang des Jahres 2024 erfolgen.

(iii)

Als alleiniges weiteres, innerhalb der nächsten 12 Monate fällig werdendes Darlehen steht ein Darlehen über Euro 21 Mio. im April 2024 zur Rückzahlung an, das durch drei Objekte besichert ist. Allerdings konnte die Emittentin hinsichtlich dieser Objekte signifikante Verlängerungen der Laufzeit von Mietverträgen und eine Reduzierung des (Teil-)Leerstandes erreichen, so dass eine Refinanzierung aus Sicht der Emittentin möglich sein wird.

(iv)

Trotz der zuvor beschriebenen grundsätzlich positiven Entwicklung haben sich insbesondere infolge hoher Inflation und eines damit einhergehenden sprunghaften Anstiegs der Zinsen die finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den gesamten Immobiliensektor spürbar verschlechtert. Davon betroffen ist insbesondere das Finanzierungsumfeld. So erschweren strengere Anforderungen der Kreditgeber zusammen mit den stark gestiegenen Zinsen derzeit die Möglichkeit, sowohl Unternehmens- als auch Immobilien(re)finanzierungen zu erlangen. Mit einer kurzfristigen Verbesserung dieser Rahmenbedingungen ist nicht zu rechnen. Obwohl die Emittentin nach wie vor von ihrem Geschäftsmodell überzeugt ist und mittelfristig mit weiterem Wachstum rechnet, stellt das derzeitige Umfeld die Emittentin kurzfristig vor erhebliche Herausforderungen bei der Sicherstellung ihres (Re-)Finanzierungsbedarfs.

(v)

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen und insbesondere unter Berücksichtigung des mit der Fälligkeit der Schuldverschreibungen am 1. Oktober 2023 einhergehenden erheblichen Refinanzierungsbedarfs und damit verbundener Unsicherheiten hat die Emittentin am 30. Juni 2023 ein Umtauschangebot betreffend die Schuldverschreibungen veröffentlicht (das „Umtauschangebot“). In dem Umtauschangebot hat die Emittentin den Anleihegläubigern angeboten, ihre Schuldverschreibungen im Verhältnis 1:1 in neue, von der Emittentin auszugebende Schuldverschreibungen (die „Geplanten Schuldverschreibungen“) zu tauschen. Die Anleihebedingungen der Geplanten Schuldverschreibungen sollten insbesondere eine dreijährige Laufzeit bis 2026 und eine Verzinsung des ausstehenden Kapitals mit 9,5 % p.a. sowie einige weitere Änderungen im Vergleich zu den Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen vorsehen, wie z.B. die Anpassung oder Streichung bestimmter Verpflichtungen (Covenants), eine veränderte Definition des Begriffs „Kontrollwechsel“ und eine weitere Beschränkung von Ausschüttungen an die Aktionäre.

(vi)

Am 12. Juli 2023 hat die Emittentin mitgeteilt, dass sie das Umtauschangebot aufgrund der geringen Annahmequote von unter 30 % nicht annehmen wird und stattdessen eine entsprechende Anpassung der bestehenden Schuldverschreibungen im Rahmen einer Beschlussfassung der Anleihegläubiger anstrebt. Parallel dazu bemüht sich die Emittentin derzeit neben den bereits oben unter (ii) erwähnten Finanzierungen um weitere Refinanzierungslösungen betreffend die Schuldverschreibungen. Aufgrund des derzeit schwierigen Finanzierungsumfelds, insbesondere im Immobiliensektor (siehe bereits die Ausführungen oben unter (iv)), kann es jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es mehr Zeit erfordert oder andere Finanzierungspartner gefunden werden müssen, um eine vollständige Refinanzierung der Schuldverschreibungen sicherzustellen.

(vii)

Folglich und aus Vorsichtsgründen für den Fall, dass sich (Re-)Finanzierungslösungen verzögern, hat sich die Emittentin daher zur Einberufung der Gläubigerversammlung ent-schieden und bittet die Anleihegläubiger, den in Abschnitt II. enthaltenen Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

(viii)

Über diese Beschlussvorschläge sollen unter anderem die Änderungen der Anleihebedingungen im Wesentlichen umgesetzt werden, welche im Ergebnis bereits im Zuge des Umtauschangebots beabsichtigt waren. Im Wesentlichen schlägt die Emittentin den Anleihegläubigern folgende Beschlussgegenstände vor:

a.

Erhöhung der Verzinsung des ausstehenden Kapitals von 6,0 % p.a. auf 9,5 % p.a.

b.

Verlängerung der Laufzeit um drei Jahre bis zum 1. Oktober 2026 mit Änderung der „Wahl-Rückzahlungsperioden“.

c.

Anpassung der Definition des Begriffs „Kontrollwechsel“ unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Aktionärsstruktur.

d.

Neugestaltung des LTV-Covenants durch Einführung eines veränderten Netto-LTV-Konzeptes und Herabsetzung der Netto-LTV-Schwellenwerte sowie Einführung ei-nes Kündigungsrechts der Anleihegläubiger bei Verletzung dieses LTV-Covenants.

e.

Weitere Einschränkung der Befugnis der Emittentin, Ausschüttungen vorzunehmen, durch Herabsetzung der dafür relevanten Netto-LTV-Schwellenwerte (insbesondere für ein absolutes Ausschüttungsverbot von 75 % auf 60 %).

f.

Ersatzlose Streichung des § 11(2) sowie des § 11(6) der Anleihebedingungen und logische Folgeänderungen sowie Standardisierung der Regelungen zu Mitteilungen und weitere Anpassungen der Anleihebedingungen rein technischer Natur.

g.

Vollziehungsabsicherung durch Hinausschieben der Kapitalrückzahlungsverpflich-tung. Dies gilt jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. März 2024. Für diesen Zeitraum verzichten die Anleihegläubiger auf ein etwaiges Kündigungsrecht wegen einer nicht erfolgten Kapitalrückzahlung am 1. Oktober 2023.

Die vorstehend aufgeführten Änderungen sollen die Anleihebedingungen insgesamt auf einen aus Sicht der Emittentin derzeit üblichen Standard aktualisieren und den Anlei-hegläubigern ein besseres Sicherungspaket geben.

Insbesondere soll eine Verletzung des LTV-Covenant aus § 11(1) der Anleihebedingungen künftig nicht mehr lediglich zu einem erhöhten Zinssatz oder erhöhten Rückzahlungsbeträgen bei Ausübung des vorzeitigen Rückzahlungsrechts führen, sondern Anleihegläubiger zur sofortigen Kündigung berechtigen. Zudem soll der für die Einhaltung des LTV-Covenant maßgebende Schwellenwert von derzeit 85 % auf 65 % gesenkt werden. Dabei führt die geplante Anpassung der Definitionen „Netto-LTV“ und „Konsolidierte Nettofinanzverbindlichkeiten der Emittenten-Gruppe“ dazu, dass für die Berechnung des „Netto-LTV“ künftig nur grundbuchlich erstrangig besicherte Finanzverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

II.

Tagesordnung und Beschlussvorschläge

1.

Eröffnung der Gläubigerversammlung und Bericht des Vorstands der Gesellschaft über den Stand der Geschäftsentwicklung und Finanzierungsstruktur

Zu diesem Punkt II.1. der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Es kann eine Aussprache erfolgen.

2.

Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung

Zu diesem Punkt II.2. der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen.

Die Gläubigerversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

Sofern der Vorsitzende in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann er gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („Schuldverschreibungsgesetz“ oder „SchVG“) eine zweite Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. In einer solchen zweiten Gläubigerversammlung gelten verringerte Beschlussfähigkeitsvoraussetzungen.

3.

Beschluss über die Erhöhung der Verzinsung des ausstehenden Kapitals

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„§ 4(1) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

(1)

Zinssatz und Zinszahlungstage. Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihre Festgelegte Stü-ckelung verzinst, und zwar vom 1. Oktober 2018 (einschließlich) bis zum 1. Oktober 2023 (ausschließlich) mit 6 % p.a. (der „Anfängliche Zinssatz„) und vom 1. Oktober 2023 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 6(1) definiert) (ausschließlich) mit 9,5 % p.a. (der „Geänderte Zinssatz„) Die Zinsen sind nachträglich am 1. Oktober eines jeden Jahres zahlbar (jeweils ein „Zinszahlungstag„). Die erste Zinszahlung erfolgt am 1. Oktober 2019.

(1)

Rate of Interest and Interest Payment Dates. The Notes shall bear interest on their Specified Denomination at the rate of 6% p.a. (the „Initial Interest Rate„) from (and including) 1 October 2018 to (but excluding) 1 October 2023 and from (and including) 1 October 2023 to (but excluding) the Maturity Date (as defined in § 6(1)) at a rate of 9,5% p.a. (the „AmendedInterest Rate„). Interest shall be payable annually in arrears on 1 October 2018 in each year (each such date, an „Interest Payment Date„). The first payment of interest shall be made on 1 October 2019.”

4.

Beschluss über Laufzeitverlängerung und Anpassung der Wahlrückzahlungsperioden

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„(i)

In § 6(1) der deutschen Fassung der Anleihebedingungen wird das Datum „1. Oktober 2023“ ersetzt durch das Datum „1. Oktober 2026“ und in § 6(1) der englischen Fassung der Anleihebedingungen wird das Datum „1 October 2023“ ersetzt durch das Datum „1 October 2026“.

(ii)

§ 6(2)(a) Satz 4 der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der „Wahl-Rückzahlungsbetrag“ je Schuldverschreibung entspricht: The “Call Redemption Amount” per Note shall be:
(x)

zum 30. September 2024 (einschließlich): 103 % der Festgelegten Stückelung;

(x)

unitil (and including) 30 September 2024: 103% of the Specified Denomination;

(y)

zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025 (jeweils einschließlich): 101 % der Festgelegten Stückelung; und

(y)

from (and including) 1 October 2024 to and including 30 September 2025: 101% of the Specified Denomination; and

(z)

ab dem 1. Oktober 2025 (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (ausschließlich): 100 % der Festgelegten Stückelung.

(z)

from (and including) 1 October 2025 to but excluding the Maturity Date: 100% of the Specified Denomination;

(vorstehende Zeiträume unter (x) – (z) jeweils eine „Wahl-Rückzahlungsperiode„). (the periods specified in (x) through (z) above each a „Call Redemption Period„).
(iii)

Satz 5 von § 6(2)(a) der Anleihebedingungen (Regelung zur Erhöhung des Wahl-Rückzahlungsbetrags) wird aufgehoben und ersatzlos gestrichen.

(iv)

Sämtliche Unterpunkte (i) bis (iv) dieses Beschlussgegenstandes stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar. Über den gesamten Beschlussvorschlag wird daher nur einheitlich abgestimmt.”

5.

Beschlussfassung über die Änderung der Definition „Kontrollwechsel“ und der Rechtsfolgen

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„(i)

§ 6(2)(c) der Anleihebedingungen wird aufgehoben und ersatzlos gestrichen.

(ii)

§ 6(3)(a) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

(a)

ritt nach dem Begebungstag ein Kontrollwechsel ein, so ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, aber nicht verpflichtet, von der Emittentin die vollständige oder teilweise Rückzahlung oder, nach Wahl der Emittentin, den vollständigen oder teilweisen Ankauf (oder die Veranlassung eines Ankaufs) seiner Schuldverschreibungen zum Wahl-Rückzahlungsbetrag zuzüglich bis zum Kontrollwechsel-Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen (das „Kontrollwechsel-Rückzahlungswahlrecht„). Dieses Rückzahlungswahlrecht ist wie nachstehend unter § 6(3)(b)-(c) beschrieben auszuüben.

(a)

If a Change of Control occurs after the Issue Date, each Noteholder shall have the right, but not the obligation, to require the Issuer to redeem or, at the Issuer’s option, purchase (or procure the purchase of) in whole or in part his Notes at the Call Redemption Amount together with interest accrued to (but excluding) the Change of Control Put Date (the „Change of Control Put Option„). Such Change of Control Put Option shall operate as set out below under § 6(3)(b)-(c).

Ein „Kontrollwechsel„gilt als eingetreten, wenn (i) der Aktionär Delta BuyCo I S.à r.l. nicht mehr mindes-tens 30 % der Stimmrechte der Emittentin hält (und zwar weder unmittelbar noch mittelbar), oder (ii) die drei Aktionäre Delta BuyCo I S.à r.l., Science Park Acquisiti-ons S.à r.l. und Moore Stra-tegic Ventures, LLC kumuliert nicht mehr mindestens 50 % der Stimmrechte der Emittentin halten (und zwar weder unmittelbar noch mit-telbar).

A „Change of Control“ shall be deemed to have occurred if (i) the shareholder Delta BuyCo I S.à r.l. ceases to hold directly or indirectly at least 30% of the voting rights of the Issuer or (ii) the shareholders Delta BuyCo I S.à r.l., Science Park Acquisitions S.à r.l. und Moore Strategic Ventures, LLC, combined cease to cumulatively hold directly or indirectly 50% of the voting rights of the Issuer.

(iii)

Satz 2 von § 6(3)(c) der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Emittentin wird die betreffende(n) Schuldverschreibung(en) sieben Tage nach Ablauf des Kontrollwechsel-Ausübungszeitraums (der „Kontrollwechsel-Rückzahlungstag„) zuzüglich bis zum Kontrollwechsel-Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen am Kontrollwechsel-Rückzahlungstag zurückzahlen oder nach ihrer Wahl ankaufen (oder ankaufen lassen), soweit sie nicht bereits vorher zurückgezahlt oder angekauft und entwertet wurde(n).

The Issuer shall redeem or, at its option, purchase (or procure the purchase of) the relevant Note(s) on the date (the „Change of Control Put Date„) seven days after the expiration of the Change of Control Put Period together with interest accrued until (but excluding) the Change of Control Put Date on the Change of Control Put Date unless previously redeemed or purchased and cancelled.”

(iv)

Sämtliche Unterpunkte (i) bis (iv) dieses Beschlussgegenstandes stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar. Über den gesamten Beschlussvorschlag wird daher nur einheitlich abgestimmt.”

6.

Beschlussfassung über die Anpassung von Verpflichtungserklärungen (Covenants)

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„(i)

§ 4(4) der Anleihebedingungen wird aufgehoben und ersatzlos gestrichen.

„(ii)

Die bislang in § 4(4)(a) im zweiten Unterabsatz enthaltene Definition des Begriffs „Zinsperiode“ /​ „Interest Period“ wird am Ende von § 4(3) als neuer Unterabsatz eingefügt.

„(iii)

In Satz 1 von § 4(2) werden die Wörter „und gegebenenfalls nach § 4(4) erhöhten“ (in der englischen Fassung „and possibly adjusted pursuant to § 4(4)“) gestrichen.

(iv)

In § 10(1)(b) der Anleihebedingungen wird der Klammerzusatz „(exklusive der Verpflichtungen nach § 11(1), § (11)(2) und § (11)(6))“ (in der englischen Fassung „(excluding § 11(1), § (11)(2) and § (11)(6))“) gestrichen.

(v)

§ 11 der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

§ 11 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNGEN

§ 11 COVENANTS
(1)

Einhaltung des Netto-LTV. Die Emittentin ist in Bezug auf die Emittenten-Gruppe auf konsolidierter Basis verpflichtet sicherzustellen, dass an keinem Berichtsstichtag der Netto-LTV 65 % übersteigt.

(1)

Maintenance of Net LTV. The Issuer undertakes that, with respect to the Issuer’s Group, on a consolidated basis on each Reporting Date the Net LTV will not exceed 65%.

Netto-LTV“ bezeichnet hinsichtlich eines Berichtsstichtages das Verhältnis der Konsolidierten Erstrangig Grundbuchlich Besicherten Nettofinanzverbindlichkeiten der Emittenten-Gruppe zu dem Wert des Immobilienvermögens als Prozentsatz.

Net LTV“ means, in respect of any Reporting Date, the Consolidated Senior Secured Mortgage Loans of the Issuer’s Group as a percentage of the Gross Asset Value at that time.

Konsolidierte ErstrangigGrundbuchlich Besicherte Nettofinanzverbindlichkeiten der Emittenten-Gruppe“ bezeichnet die nach IFRS ermittelten erstrangig grundbuchlich besicherten Finanzverbindlichkeiten der Emittenten-Gruppe nach IFRS auf konsolidierter Basis abzüglich Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente der Emittenten-Gruppe auf konsolidierter Basis.

Consolidated Senior Secured Mortgage Loans of the Issuer’s Group “ means the senior secured mort-gage loans of the Issuer’s Group in accordance with IFRS minus Cash and Cash Equivalents of the Issuer’s Group calculated on a consolidated basis.

Wert des Immobilienvermögens“ entspricht hierbei dem Betrag, der in einer nach IFRS erstellten konsolidierten Bilanz der Emittentin als Summe von Entwicklungs- und Renditeliegenschaften erscheint.

Gross Asset Value“ shall be equal to such amounts that appear on a consolidated balance sheet of the Issuer prepared in accordance with IFRS as the aggregate of development property and investment property.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente“ bezeichnet die nach IFRS ermittelten Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente der Emittenten-Gruppe auf konsolidierter Basis wie im Konzernabschluss der Emittenten-Gruppe unter der Position „Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente“ ausgewiesen.

Cash and Cash Equivalents“ means the cash and cash equivalents of the Issuer’s Group on a consolidated basis determined in accordance with IFRS as shown as „cash and cash equivalents“ in the Consolidated Financial Statements of the Issuer’s Group.

2)

Informationspflichten. Solange Schuldverschreibungen ausstehen, veröffentlicht die Emittentin die folgenden Angaben auf ihrer In-ternetseite:

a)

innerhalb von 120 Tagen nach dem Ende des Geschäftsjahres der Emittentin einen Geschäftsbericht mit den folgenden Angaben:

i.

einem geprüften Konzern¬abschluss in Übereinstimmung mit IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, der jeweils Angaben über die Einhaltung aller Verpflichtungserklärungen nach § 11 enthält; und

ii.

dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum jeweiligen Konzernabschluss der Emittentin;

2)

Information Obligations. For so long as any Notes are outstand-ing, the Issuer shall post on its website:

a)

within 120 days after the end of the Issuer’s fiscal year, annual reports containing the following information:

i.

audited consolidated financial statements in accordance with IFRS as adopted by the EU including statements on compliance with the covenants in this § 11;

ii.

the audit opinion of the independent auditors on the respective consolidated financial statements of the Issuer;

(b)

innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende der ersten sechs Monate jedes Geschäftsjahres der Emittentin einen Konzern-Zwischen-Finanzbericht sowie einen Portfoliobericht des Managements der Emittentin.

(b)

within 90 days after the end of the first six months period in each fiscal year of the Issuer, a consolidated interim financial report of the Issuer as well as a portfolio report of the Issuer’s management.

(3)

Ausschüttungsbegrenzung. Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen deutschen Rechts (insbesondere nach § 254 Aktiengesetz) wird die Emittentin, solange Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wurden, ihren Aktionären nicht vorschlagen, zu beschließen, eine Bar- oder Sachdividende oder sonstige Ausschüttung auszuschütten, die in Summe den Prozentsatz des Gesamtergebnisses (wie in der jeweiligen Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung der Emittentin ausgewiesen) überschreitet, der in Abhängigkeit von dem jeweiligen Netto-LTV zum letzten Berichtstag bestimmt wird und in der nachfolgenden Tabelle in der Spalte mit der Überschrift „Prozentsatz des ausschüttbaren Gesamtergebnisses“ gegenüber der Spalte mit der Überschrift „Loan to Value“ ausgewiesen ist:

(3)

Limitation on Distributions. Subject to the applicable restrictions of German law (including but not limited to § 254 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz)), the Issuer undertakes, so long as any Notes are outstanding, but only up to the time all amounts of principal and interest have been placed at the disposal of the Paying Agent, not to make a proposal to its shareholders to resolve on the distribution of a cash dividend or a dividend in kind or any other kind of distribution the aggregate value of which exceeds the percentage of the comprehensive income (as set out in the respective consolidated statement of comprehensive income of the Issuer) which shall be determined by reference to the Net LTV for the most recent Reporting Date and which is set out in the table below in the column „percentage of distributable comprehensive income“ opposite to the column „Loan to Value“:

Loan to Value Prozentsatz des ausschüttbaren Gesamtergebnisses Loan to Value Percentage of distributable comprehensive income
> 60 % 0 % > 60% 0%
≤ 60 %, aber > 55 % 50 % ≤ 60%, but > 55%% 50%
≤ 55 % 100 % ≤ 55% 100%
(4)

Verwendung des Emissionserlöses. Die Emittentin verpflichtet sich, den Emissionserlös ausschließlich für den Erwerb von weiteren Immobilien, die weitere Geschäftsentwicklung sowie für allgemeine Geschäftszwecke zu verwenden.

(4)

Use of Proceeds. The Issuer undertakes to use the proceeds exclusively for the acquisition of further properties, business development and general business purposes.

vi.

Die in § 15 der Anleihebedingungen enthaltene Definition des Begriffs „Konsolidierte Nettofinanzverbindlichkeiten der Emittenten Gruppe“ /​ „Consolidated Net Financial Indebtedness of the Issuer’s Group“ wird aufgehoben und ersatzlos gestrichen.

vii.

Sämtliche Unterpunkte (i) bis (vii) dieses Beschlussgegenstandes stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar. Über den gesamten Beschlussvorschlag wird daher nur einheitlich abgestimmt.”

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Regelungen zu Bekanntmachungen und Mitteilungen

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„§ 14 der Anleihebedingungen wird geändert und wie folgt neu gefasst:

§ 14 MITTEILUNGEN § 14 NOTICES
(1)

Bekanntmachung. Die Emittentin wird vorbehaltlich § 13(8) alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichen. Jede derartige Mittei-lung gilt am dritten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung im Bun-desanzeiger als wirksam erfolgt.

(1)

Publication.All notices concerning the Notes will, subject to § 13(8), be made by means of electronic publica-tion within the Federal Gazette (Bundesanzeiger) and on the in-ternet website of the Issuer. Any notice will be deemed to have been validly given on the third day following the date of such publication within the Federal Gazette (Bundesanzeiger).

(2)

Mitteilungen gemäß Börsenregularien. Sofern die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse notiert sind und die Regularien dieser Börse dies verlangen, werden alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen im Einklang mit den Regularien der Börse, an der die Schuldverschreibungen notiert sind, veröffentlicht.

(2)

Notification pursuant to stock exchange requirements. If the Bonds are listed on any stock exchange and the rules of that stock exchange so require, all notices concerning the Bonds will be made in accordance with the rules of the stock exchange on which the Bonds are listed.

(3)

Mitteilungen an das Clearingsystem. Die Emittentin wird zusätzlich alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearingsystem zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger übermitteln.

(3)

Notification to Clearing System. In addition, the Issuer will deliver all notices concerning the Bonds to the Clearing System for communication by the Clearing System to the Bondholders.”

8.

Beschlussfassung über sonstige technische Änderungen der Anleihebedingungen

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„(i)

In § 1(1) der Anleihebedingungen wird „DIOK RealEstate AG“ ersetzt durch „ESPG AG“.

(ii)

In § 6(2)(a), § 6(2)(b), § 6(3)(b), § 6(4) und § 7(2) der Anleihebedingungen wird jeweils der Verweis auf „§ 15“ ersetzt durch einen Verweis auf „§ 14“.

(iii)

In § 6(2)(a) Satz 3 der Anleihebedingungen wird der Verweis auf „§ 6(3)“ ersetzt durch einen Verweis auf „§ 6(2)“.

(iv)

In Satz 1 von § 6(3)(c) der deutschen Fassung der Anleihebedingungen wird der Begriff „Kontrollwechsel-Gläubiger-Rückzahlungswahlrechts“ ersetzt durch den Begriff „Kontrollwechsel-Rückzahlungswahlrechts“.

(v)

In § 6(4) der Anleihebedingungen wird der Verweis auf „§ (13)“ ersetzt durch einen Verweis auf „§ 12“.

(vi)

In § 10(4) der Anleihebedingungen wird der Verweis auf „§ 10(1)(d)-(i)“ ersetzt durch einen Verweis auf „§ 10(1)(d)-(h)“.

(vii)

In § 13(1), § 13(6), § 13(7) und § 13(8) der Anleihebedingungen wird jeweils durchgängig der Verweis auf „§ 14“ ersetzt durch einen Verweis auf „§ 13“; Verweise auf Absätze bleiben unberührt.

(viii)

In § 13(4), § 13(5) und § 13(6) der Anleihebedingungen wird jeweils der Verweis auf „§ 17“ ersetzt durch einen Verweis auf „§ 16“; Verweise auf Absätze bleiben unberührt.

(ix)

Die in § 15 der Anleihebedingungen enthaltene Definition des Begriffs „Wesentliche Tochtergesellschaft“ /​ „Material Subsidiary“ wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Wesentliche Tochtergesellschaft“ bezeichnet hinsichtlich der Emittentin eine Tochtergesellschaft der Emittentin, deren Bilanzsumme am letzten der Betrachtung vorausgehenden Berichtsstichtag mindestens 10 % der Bilanzsumme der Emittenten-Gruppe ausmacht. Material Subsidiary“ means with respect to the Issuer, any Subsidiary of the Issuer whose total assets are at least equal to 10%. of the total assets of the Issuer’s Group on the last Reporting Date preceding the relevant point in time.
(x)

Sämtliche Unterpunkte (i) bis (x) dieses Beschlussgegenstandes stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar. Über den gesamten Beschlussvorschlag wird daher nur einheitlich abgestimmt.”

9.

Beschlussfassung über die vorsorgliche Stundung der Rückzahlung von Kapital und Verzicht auf ein Kündigungsrecht

Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„(i)

Die Anleihegläubiger beschließen, dass die am 1. Oktober 2023 fällig werdende Forderung auf Rückzahlung des Kapitals der Schuldverschreibungen bis zum Ablauf des 31. März 2024 gestundet wird.

(ii)

Die Anleihegläubiger beschließen, dass die Stundung gemäß vorstehendem Unterpunkt (i) rückwirkend aufgehoben ist, wenn und sobald die Änderungen der Anleihebedingungen gemäß dem Tagesordnungspunkt II.4. der Einladung zur Gläubigerversammlung vom 17. Juli 2023 vollzogen sind.

(iii)

Die Anleihegläubiger beschließen, dass auf ein Recht zur Kündigung gemäß § 10 der Anleihebedingungen aufgrund oder im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Rück-zahlung des Kapitals der Schuldverschreibungen durch die Emittentin trotz Fälligkeit am 1. Oktober 2023 verzichtet wird und etwaige auf dieser Grundlage erklärte Kündigungen keine Wirksamkeit entfalten sollen.

(iv)

Die Unterpunkte (i) bis (iv) dieses Beschlussgegenstandes stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar. Über den gesamten Beschlussvorschlag wird daher nur einheitlich abgestimmt.”

10.

Zustimmung der Emittentin

Die Emittentin stimmt bereits hiermit den vorstehenden Beschlussvorschlägen zu.

III.

Rechtsgrundlage, Teilnahmeberechtigung und Nachweise Stimmrechte und Beschlussfolgen, Auskunftsrecht, sonstige Formalia

1.

Rechtsgrundlage

Gemäß § 13 (1) der Anleihebedingungen kann die Emittentin die Anleihebedingungen mit Zustimmung aufgrund Mehrheitsbeschlusses der Anleihegläubiger nach Maßgabe der §§ 5 ff. SchVG in seiner jeweils geltenden Fassung ändern. Infolgedessen können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zustimmen und einen gemeinsamen Vertreter für die Wahrnehmung ihrer Rechte bestellen.

2.

Teilnahmeberechtigung und Nachweise

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Anleihegläubiger berechtigt. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte sind aber von einer vorherigen Anmeldung der Anleihegläubiger (per Post oder E-Mail) abhängig. Die Anmeldung muss unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse spätestens an dem dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen (d.h. bis zum Ablauf des 1. August 2023 (d.h. bis 24:00 Uhr (MESZ) eingehend))

ESPG AG
wegen „Schuldverschreibung 2018/​2023“
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: versammlung@linkmarketservices.de

Mit der Anmeldung müssen die Anleihegläubiger ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis der Depotbank (wie in § 16(3) der Anleihebedingungen definiert) über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) („Besonderer Nachweis“) und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) („Sperrvermerk“) vorzulegen:

a)

Besonderer Nachweis

Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers, bei der er für die Schuldverschreibungen ein Wertpapierdepot unterhält, welche (A) den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Anleihegläubigers enthält, und (B) den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen bezeichnet, die unter dem Datum der Bestätigung auf dem Wertpapierdepot verbucht sind.

b)

Sperrvermerk

Der erforderliche Sperrvermerk der Depotbank ist ein Vermerk, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen ab dem Tag der Absendung der An-meldung (einschließlich) bis zum angegebenen Ende der Gläubigerversammlung (ein-schließlich) nicht übertragbar sind.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer Depotbank in Verbindung setzen.

Für die Zwecke der Anmeldung zur Gläubigerversammlung können die Anleihegläubiger die auf der Internetseite der Gesellschaft (https:/​/​www.espg.space.de) unter der Rubrik „Anlegerbeziehungen“ („Investor Relations“) unter dem Abschnitt „Unternehmensanleihen“ zur Verfügung gestellten Musterformulare verwenden („Anmeldung zur Gläubigerversammlung“ und „Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk“). Die ordnungsgemäße Anmeldung ist nicht von der Verwendung des Formulars abhängig.

Soweit der Nachweis der Inhaberschaft nicht erbracht wird, ist der jeweilige Anleihegläubiger nicht teilnahme- und nicht stimmberechtigt. Auch Vertreter des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.

Teilnehmer der Gläubigerversammlung müssen bei Einlass zur Gläubigerversammlung ferner ihre Identität in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) nachweisen. Dies gilt -zusätzlich zum Nachweis der Vertretungsbefugnis gemäß der Abschnitte IV.1. – IV..3. – auch für Vertreter des Anleihegläubigers.

3.

Stimmrechte, Mehrheitserfordernisse, Beschlussfolgen

An der Abstimmung im Rahmen der Gläubigerversammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Im Übrigen gilt § 6 SchVG.

Die in dieser Gläubigerversammlung unter Abschnitt II.3. – II.7. sowie II.9. zur Abstim-mung gestellten Beschlussvorschläge bedürfen gemäß § 13(2) der Anleihebedingungen zu ihrer Wirksamkeit jeweils einer Mehrheit von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Der unter Abschnitt II.8. zur Abstimmung gestellte Beschlussvorschlag bedarf gemäß § 13(2) der Anleihebedingungen zu seiner Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte.

Soweit die Anleihegläubiger wirksam über die Beschlussgegenstände in Abschnitt II. dieser Einladung zur Gläubigerversammlung beschließen, hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass die mit der erforderlichen Mehrheit gefassten Beschlüsse der Anleihegläubiger für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich sind, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den jeweiligen Beschlussvorschlag gestimmt haben.

4.

Auskunftsrecht der Anleihegläubiger

Die Emittentin weist die Anleihegläubiger darauf hin, dass sie gemäß § 16 Abs. 1 SchVG verpflichtet ist, jedem Anleihegläubiger auf Verlangen in der Gläubigerversammlung Auskunft zu erteilen, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung oder eines Vorschlags zur Beschlussfassung erforderlich ist.

IV.

Vertreter der Anleihegläubiger

1.

Bevollmächtigung Dritter

Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG).

Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmachtserteilung ist spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachzuweisen.

Für die Zwecke der Bevollmächtigung Dritter können die Anleihegläubiger das auf der Internetseite der Gesellschaft (https:/​/​www.espg.space.de) unter der Rubrik „Anlegerbeziehungen“ („Investor Relations“) unter dem Abschnitt „Unternehmensanleihen“ („Corporate Bond“) zur Verfügung gestellte Musterformular verwenden.

2.

Vertreter juristischer Personen

Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. als Limited nach englischem Recht) existieren, werden deren Vertreter aufgefordert, spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis in geeigneter Form nachzuweisen. Dies kann insbesondere durch Vorlage eines Auszugs aus dem entsprechenden Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere, gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) erfolgen, wobei ein solcher Nachweis keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist.

3.

Gesetzliche Vertreter oder Amtswalter

Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für dieses bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, hat der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter bei Einlass zur Gläubigerversammlung seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde).

4.

Stimmrechtsvertreter

Anleihegläubiger, die nicht selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen und die auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können – gleichzeitig mit der Anmeldung oder nach erfolgter Anmeldung – an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn Wolfgang Gruntkowski, Notar, geschäftsansässig: Kirchweg 2, 50858 Köln, eine Stimmrechtsvollmacht mit Weisungen erteilen.

Der Stimmrechtsvertreter benötigt konkrete Weisungen, wie er abstimmen soll. Er steht nicht zur Verfügung, um in der Versammlung über die reine Abstimmung hinausgehende Handlungen vorzunehmen, Fragen zu stellen oder Erklärungen abzugeben.

Für die Zwecke der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters können die Anleihegläubiger das auf der Internetseite der Gesellschaft (https:/​/​www.espg.space.de) unter der Rubrik „Anlegerbeziehungen“ („Investor Relations“) unter dem Abschnitt „Unternehmensanleihen“ („Corporate Bond“) zur Verfügung gestellte Musterformular verwenden. („Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters“). Die Anleihegläubiger werden gebeten, dieses Formular zu verwenden.

Zu diesem Zweck muss das ausgefüllte und unterzeichnete Formular der Stimmrechtsvollmacht unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse (per Post oder E-Mail) spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung zugehen (bis zum Ablauf des 1. August 2023 (d.h. bis 24:00 Uhr (MESZ) eingehend))

ESPG AG
wegen „Schuldverschreibung 2018/​2023“
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: versammlung@linkmarketservices.de
V.

Ergänzungsverlangen und Gegenanträge

1.

Ergänzungen der Tagesordnung

Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsverlangen“). Die Anleihegläubiger werden gebeten, das Ergänzungsverlangen der Gesellschaft in Textform unter der nachstehend mitgeteilten Adresse (per Post oder E-Mail) zu übermitteln

ESPG AG
Kleingedankstraße 11 a
50677 Köln
E-Mail: info@espg.space

Die neuen Gegenstände müssen spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Da eine Bekanntmachung spätestens zwei Publikationstage vor der Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übermittelt werden muss, und zudem eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger nur an Arbeitstagen erfolgt, werden die Anleihegläubiger gebeten, etwaige Ergänzungsverlangen spätestens am 27. Juli 2023 mitzuteilen. Die Gesellschaft hat dabei keinen Einfluss auf die Bearbeitungsfristen des Bundesanzeigers. Es wird daher empfohlen, insbesondere umfangreichere Ergänzungen bereits vor dem genannten Termin einzureichen. Die Gesellschaft wird die erweiterte Tagesordnung nicht später als am dritten Tag vor der Gläubigerversammlung im Bundesanzeiger bekannt machen und auf der Internetseite der Gesellschaft (https:/​/​www.espg.space.de) unter der Rubrik „Anlegerbeziehungen“ („Investor Relations“) unter dem Abschnitt „Unternehmensanleihen“ („Corporate Bond“) zur Verfügung stellen.

2.

Gegenanträge

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussvorschlägen auf der Tagesordnung eigene Beschlussvorschläge anzukündigen („Gegenantrag“). Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor dem Beginn der Gläubigerversammlung an, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft (https:/​/​www.espg.space.de) unter der Rubrik „Anlegerbeziehungen“ („Investor Relations“) unter dem Abschnitt „Unternehmensanleihen“ („Corporate Bond“) zugänglich machen.

Die Anleihegläubiger werden gebeten, Gegenanträge der Gesellschaft in Textform unter der nachfolgend mitgeteilten Adresse (per Post oder E-Mail) anzukündigen:

ESPG AG
Kleingedankstraße 11 a
50677 Köln
E-Mail: info@espg.space
3.

Nachweis der Inhaberschaft

Auch bei der Ankündigung eines Gegenantrags und/​oder der Stellung eines Ergänzungsverlangens ist ein Nachweis über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen durch Vorlage eines Besonderen Nachweises des depotführenden Instituts beizufügen (siehe oben Abschnitt III.2.); ein Sperrvermerk ist hierfür nicht erforderlich. Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie alleine oder gemeinsam mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.

VI.

Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen

Es stehen derzeit Schuldverschreibungen in einem Nennbetrag von insgesamt EUR 46.626.000,00 aus. Die Gesellschaft hält derzeit keine Schuldverschreibungen. Auch stehen mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 271 Abs. 2 Handelsgesetzbuch) keine Schuldverschreibungen zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen für Rechnung der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen gehalten. Sollte sich dies bis zur Gläubigerversammlung ändern, gelten insoweit die §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 3 Satz 4 SchVG.

VII.

Weitere Informationen und Unterlagen

Die Gläubigerversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten.

Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum Ende der Gläubigerversammlung sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft (https:/​/​www.espg.space.de) unter der Rubrik „Anlegerbeziehungen“ („Investor Relations“) unter dem Abschnitt „Unternehmensanleihen“ („Corporate Bond“) abrufbar:

a)

diese Einladung zur Gläubigerversammlung,

b)

die folgenden Musterformulare:

„Anmeldung zur Gläubigerversammlung“,

„Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk“,

„Bevollmächtigung Dritter“,

„Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters“,

c)

die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen in ihrer ursprünglichen, derzeit geltenden Fassung und

d)

die künftigen Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen in einer gemäß den Beschlussvorschlägen geänderten Fassung.

Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post oder E-Mail zu richten an:

ESPG AG
wegen „Schuldverschreibung 2018/​2023“
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: versammlung@linkmarketservices.de

Sämtliche Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Gläubigerversammlung einzureichen sind, müssen entweder auf Deutsch oder auf Englisch verfasst sein.

Köln, im Juli 2023

ESPG AG

Der Vorstand
Dr. Ralf Nöcker Markus Drews

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