Ihre Gesundheit wird es ihnen nicht danken. Aber ihr Geldbeutel.
Der Bundesfinanzhof hat die seit langem umstrittene Höhe der Umsatzsteuer auf Speisen an Imbissständen vereinfacht. Entscheidend ist nun, ob Currywürste und andere einfach zubereitete Speisen im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gilt lediglich, wenn behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen wie Ablagebretter an Imbissständen das Essen im Stehen erlauben. 19 Prozent sind dagegen zu entrichten, wenn an Imbissständen zusätzlich Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden.
Kommentar hinterlassen