Startseite Allgemeines ETC Issuance GmbH: BaFin setzt Geldbuße fest
Allgemeines

ETC Issuance GmbH: BaFin setzt Geldbuße fest

jarmoluk (CC0), Pixabay
Teilen

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 24. März 2023 eine Geldbuße in Höhe von 190.000 Euro gegen die ETC Issuance GmbH festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hat. Es hat nicht bekannt gegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2021 öffentlich zugänglich war.

Jahresfinanzberichte sind zwar auch im Unternehmensregister verfügbar. Wertpapierhandelsunternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Zum Hintergrund:

Ein Jahresfinanzbericht stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die ETC Issuance GmbH, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung).

Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, jedoch vor der erstmaligen Veröffentlichung des entsprechenden Jahresfinanzberichts. Wenn das Unternehmen keine Hinweisbekanntmachung veröffentlicht, verstößt es gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

 

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 24. März 2023 eine Geldbuße in Höhe von 190.000 Euro gegen die ETC Issuance GmbH festgesetzt.

Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde. Die ETC Issuance GmbH hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 114 Absatz 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2021 zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Moin

EKD: Weihnachten als Quelle der Hoffnung trotz Krisen Die Evangelische Kirche in...

Allgemeines

Christian Lindner und die FDP: Zurück in den Bundestag – mit 137 Milliarden Gründen für „Freiheit“

Da ist er wieder, unser Lieblings-Finanzjongleur Christian Lindner, bereit für die Bundestagswahl...

Allgemeines

Frau in New Yorker U-Bahn angezündet: Mordanklage gegen Verdächtigen

In New York erschüttert ein grausames Verbrechen die Stadt: Am vergangenen Sonntag...

Allgemeines

Night News

Bundespräsident Steinmeier ruft zu Zusammenhalt nach Magdeburger Anschlag auf Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier...