Was war passiert?
Frau D. fand es unfair, dass ihr ein Getränk mit nicht einmal 40 Prozent Fruchtsaftgehalt als „Saft“ verkauft wurde. Wusste sie doch, dass wo „Fruchtsaft“ drauf steht, auch 100 Prozent Frucht drin sein muss. Verärgert meldete sie das Produkt beim Portal lebensmittelklarheit.de der Verbraucherzentralen und des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.
Der Blick auf die Flasche zeigte den Experten der Verbraucherzentrale Hessen, dass bei der Kennzeichnung der Zutaten noch mehr im Argen lag. Das angepriesene Gemüse fehlte gänzlich in der Zutatenliste und es konnte nicht stimmen, dass nur der natürliche Zucker aus dem Obst und „Gemüse“ die Kohlenhydrate in der Nährwerttabelle lieferte.
Denn auch der verwendete Reissirup enthält Kohlenhydrate. Die hatte der Hersteller bei der Berechnung der Kohlenhydrate jedoch schlicht unter den Tisch fallen lassen.
Die hessischen Verbraucherschützer leiteten erfolgreich rechtliche Schritte ein. Der Hersteller reagierte und sicherte zu, das Getränk nicht länger als Saft zu bezeichnen, die Zutaten nicht länger als Tabelle in unklarer Reihenfolge darzustellen und den Hinweis zum Zuckergehalt „aus dem natürlichen Zuckergehalt von Obst und Gemüse“ nicht länger zu verwenden, wenn zum Süßen weitere Zutaten enthalten sind.
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