Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass Cloud-Anbieter nicht automatisch eine Urheberrechtsabgabe für Privatkopien auf ihren Servern zahlen müssen. Auslöser war ein Fall der österreichischen Rechteverwertungsgesellschaft austro mechana, die eine solche Abgabe vom deutschen Unternehmen Strato verlangte.
Der EuGH stellte fest, dass Privatkopien auf Servern in der Cloud zwar unter dieselbe Regelung fallen wie bei der Sicherung auf herkömmlichen Datenträgern. Wie der Rechteinhaber dafür entschädigt wird, liegt aber im Ermessen der Mitgliedsstaaten, heißt es in einer Aussendung.
Mit der in Europa geltenden Abgabe für Privatkopien sollen Rechteinhaber pauschal entschädigt werden. Sie wird auf alle möglichen Geräte fällig, mit denen Verbraucher Kopien von Inhalten erstellen können – von Smartphones über Computer bis hin zu USB-Sticks. Bis zur EuGH-Entscheidung war umstritten, ob auch Onlinespeicherdienste unter die Bezeichnung „auf beliebigen Trägern“ fallen, für die die Regelung gilt.
Die obersten Richter betonten jedoch, dass den Ausgleich an die Rechteinhaber grundsätzlich die Person zu zahlen habe, die die Kopie erstellt. Seien die Nutzer nicht zu identifizieren, könnten Mitgliedsstaaten eine Abgabe für Server einführen, die bei den Cloud-Diensten eingesetzt werden.
Die Länder müssten sich laut EuGH jedoch vergewissern, „dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Geräte und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht über den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht“.
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