Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Ungarn mit einer weiteren Asylregel gegen EU-Recht verstößt. Das Gericht urteilte heute in Luxemburg, dass die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, durch diese Regelung übermäßig erschwert wurde.
Ungarn wurde bereits mehrfach von der EU-Kommission aufgrund seiner strengen Flüchtlingspolitik gerügt. Der EuGH hat in früheren Urteilen bereits wesentliche Teile des ungarischen Asylrechts für ungültig erklärt.
Der Hintergrund der aktuellen Entscheidung liegt in einem Gesetz, das Ungarn während der CoV-Pandemie im Jahr 2020 erlassen hat. Gemäß diesem Gesetz mussten bestimmte Drittstaatsangehörige und Staatenlose ein Vorverfahren durchlaufen, um einen Asylantrag zu stellen. Die Betroffenen sollten persönlich in den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew eine Absichtserklärung für den Asylantrag abgeben.
Anschließend entschieden die ungarischen Behörden, ob den Schutzsuchenden die Einreise nach Ungarn gestattet wurde, um dort einen Asylantrag zu stellen.
Die EU-Kommission sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen das EU-Recht und klagte gegen Ungarn. Der EuGH bestätigte nun die Ansicht der EU-Kommission: Die Regelung entzieht den Betroffenen das Recht, in Ungarn Asyl zu beantragen.
Eine vorherige Absichtserklärung ist im EU-Recht nicht vorgesehen und gewährleistet keinen effektiven und schnellen Zugang zum Asylverfahren. Die Maßnahme ist auch nicht geeignet, um den Schutzsuchenden ein faires Verfahren zu ermöglichen.
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