Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil entschieden, dass Unternehmen bei Online-Bestellungen eindeutig darauf hinweisen müssen, dass der Verbraucher mit dem Klick auf den Bestell-Button eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Dies gelte auch dann, wenn die Zahlungspflicht noch von weiteren Bedingungen abhängt, so das Gericht.
Hintergrund des Urteils ist der Fall eines deutschen Mieters, der ein Inkassounternehmen beauftragt hatte, zu viel gezahlte Mieten von seinen Vermietern zurückzufordern. Die Beauftragung erfolgte über die Website des Dienstleisters, wobei der Mieter vor dem Klick auf den Bestell-Button den AGB zustimmte. Diese sahen vor, dass er im Erfolgsfall ein Drittel der ersparten Jahresmiete als Vergütung zahlen müsse.
Im anschließenden Rechtsstreit zwischen Inkassounternehmen und Vermietern argumentierten Letztere, die Beauftragung sei unwirksam, da der Bestell-Button keinen Hinweis auf die Zahlungspflicht enthalten habe, wie es die EU-Verbraucherrechterichtlinie verlange. Fraglich war, ob dies auch gilt, wenn die Zahlungspflicht erst bei erfolgreicher Durchsetzung der Mieterrechte entsteht.
Der EuGH stellte nun klar, dass Unternehmer Verbraucher vor Abgabe der Online-Bestellung stets über die damit verbundene Zahlungsverpflichtung informieren müssen – unabhängig davon, ob diese unbedingt ist oder erst nach Eintritt einer Bedingung fällig wird. Geschieht dies nicht, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden, kann diese aber freiwillig bestätigen.
Das Urteil stärkt die Verbraucherrechte im Online-Handel und schafft Klarheit über die Informationspflichten der Unternehmen. Es ist für die nationalen Gerichte der EU-Staaten bindend, wenn sie über vergleichbare Fragen zu entscheiden haben. Der konkrete Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermietern muss nun vom deutschen Gericht unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung gelöst werden.
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