Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Mitgliedstaaten Anbietern von Online-Diensten, die in einem anderen EU-Land niedergelassen sind, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen dürfen. Die Entscheidungen betreffen die Unternehmen Airbnb, Amazon, Google, Expedia und Vacation Rentals.
Hintergrund sind italienische Vorschriften aus den Jahren 2020 und 2021, die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Suchmaschinen zur Eintragung in ein behördliches Register, zur regelmäßigen Übermittlung von Unterlagen und Informationen sowie zur Zahlung eines finanziellen Beitrags verpflichten. Bei Nichterfüllung drohen Sanktionen. Italien begründete dies mit dem Ziel, die EU-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten durchzusetzen.
Die betroffenen Unternehmen, die – mit Ausnahme von Expedia – in Irland oder Luxemburg ansässig sind, sahen darin jedoch einen Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr. Sie argumentierten, primär dem Recht ihres Niederlassungsstaates zu unterliegen und keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen zu müssen.
Der EuGH gab den Unternehmen nun Recht. Nach der E-Commerce-Richtlinie regelt der Herkunftsmitgliedstaat die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft. Andere EU-Staaten dürfen den freien Verkehr dieser Dienstleistungen bis auf eng begrenzte Ausnahmen nicht beschränken. Die italienischen Verpflichtungen fallen nicht unter diese Ausnahmen, da sie eine allgemeine Geltung haben und nicht erforderlich sind, um Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Auch die angestrebte Durchsetzung der EU-Verordnung rechtfertigt sie nicht.
Die Urteile stärken die Dienstleistungsfreiheit im digitalen Binnenmarkt. Sie stellen klar, dass Online-Dienste aus anderen EU-Ländern keinen zusätzlichen nationalen Auflagen unterworfen werden dürfen, die über die Vorgaben des Niederlassungsstaats hinausgehen. Für die Regulierung grenzüberschreitender Online-Aktivitäten innerhalb der EU bleibt somit primär der Herkunftsstaat zuständig.
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