Justiz

EuGH Urteil

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Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mitdem die Genehmigung für die geplante Übernahme von Telefónica UK durch Hutchison 3G UK im Mobilfunkmarktsektor versagt wurdeAm 11.Mai20161hat die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem sie nach der Fusionskontrollverordnung2die geplante Übernahme von Telefónica UK (im Folgenden: O2) durch Hutchison 3G UK3(im Folgenden: Three) blockiert hat.

Nach Ansicht der Kommission hätte diese Übernahme dazu geführt, dass ein wichtiger Wettbewerber auf dem Mobilfunkmarkt des Vereinigten Königreichs verschwunden wäre und dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen im Wettbewerb mit nur zwei Mobilfunknetzbetreibern gestanden hätte, Everything Everywhere (EE), die der British Telecom gehört, und Vodafone.

Die Kommission war der Auffassung, dass dieser Übergang von vier auf drei Wettbewerber wahrscheinlich zu einer Erhöhungder Preise der Mobilfunkdienstleistungenim Vereinigten Königreich und einer Begrenzung der Auswahl für die Verbraucher geführt hätte.

Die Übernahme hätte sich fernernegativaufdie Qualität der Dienstleistungen für die Verbraucher auswirkenkönnen, indem die Entwicklung der Mobilfunknetzinfrastruktur im Vereinigten Königreich behindert worden wäre. Siehätte schließlich die Zahl der Mobilfunknetzbetreiber, die bereit seien, anderen Mobilfunkbetreibern Zugang zu ihren Netzen zu gewähren, vermindert.Three hat das Gericht der Europäischen Union angerufen, um den Beschluss der Kommission für nichtig erklären zu lassen.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tage gibt das Gericht der Klage statt und erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig.

Die Auswirkungen der Transaktion auf die Preise und die Qualität der Dienstleistungen für die Verbraucher wurden weder rechtlich noch nach Maßgabe der Beweisanforderungen bewiesen.

Die Beurteilung der Kommission beruhte auf der Annahme, dass die Übernahme den Wettbewerb zwischen zwei starken Akteuren auf dem britischen Mobilfunkmarkt beseitigt hätte, von denen der eine, Three, eine wichtige Wettbewerbskraft auf dem britischen Mobilfunkmarkt sei und der andere, O2, eine starke Position innehabe: Zusammen wären die beiden Marktführer gewesen, mit einem Anteil von ungefähr 40%.

Insbesondere erschien es der Kommission wahrscheinlich, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen ein weniger aggressiver Wettbewerber gewesen wäre,dass es die Preise erhöht hätte und dass die Transaktion im Übrigen negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der anderen Betreiber hätte haben können, über die Preise und über andere Parameter (Innovation, Netzqualität) Wettbewerb auszuüben.Nach Erläuterungenzur Tragweite der durch die Fusionskontrollverordnung erfolgten Änderung sowie zur Beweislast und zum Beweismaßim Bereich der Zusammenschlüsse führt das Gerichtaus, dass bei der Anwendung der Kriterien zur Bewertung der sogenannten „einseitigen“ (oder „nicht koordinierten“) Auswirkungen –d.h., dem Begriff „wichtige Wettbewerbskraft“, dem Grad des Wettbewerbs zwischen Three und O2 und der quantitativen Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Preise –durch die Kommission mehrere Rechts-und Beurteilungsfehler unterlaufen sind.

Das Gericht räumt ein, dass die Fusionskontrollverordnung der Kommission gestattet, unter bestimmten Umständen auf oligopolistischen Märkten Zusammenschlüsse zu verbieten, die, auch wenn sie eine individuelle oder kollektive beherrschende Stellung weder begründen noch verstärken, die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt in einer Weise beeinträchtigen können, die mit derjenigen vergleichbar ist, die mit solchen Stellungen verbunden ist, indem sie dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen eine Macht verleihen, die es diesem ermöglicht, selbst die Wettbewerbsparameter zu bestimmen und insbesondere die Preise festzusetzen statt sie zu akzeptieren. Jedochreicht diealleinige Auswirkung der Minderung des Wettbewerbsdrucks auf die anderen Wettbewerber grundsätzlich für sich genommen nicht aus, um im Rahmen einer auf nicht koordinierte Auswirkungen gestützten Schadenstheorie eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs nachzuweisen.

Zur Einstufung von Three als „wichtigeWettbewerbskraft“ stellt das Gericht fest, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie die Ansicht vertreten hat, dass sich eine „wichtige Wettbewerbskraft“, was ihrenEinflussauf denWettbewerb angehe, nicht von ihren Wettbewerbern unterscheiden müsse.

Wäre dies der Fall, würde diese Ansicht es ihr erlauben, jedes Unternehmen, das auf einem oligopolistischen Markt Wettbewerbsdruck ausübt, als „wichtige Wettbewerbskraft“ einzustufen.Zur Bewertung der Enge des Wettbewerbsverhältnisses erklärt das Gericht außerdem, dass, auch wenn die Kommission festgestellt hat, dass Three und O2 auf einem Teil der Segmente eines Markts relativ enge Wettbewerber seien, dieser Gesichtspunkt allein nicht ausreicht, um die Beseitigung des starken Wettbewerbsdrucks zu beweisen, den die an dem Zusammenschluss beteiligten Parteien aufeinander ausübten, und damit eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs nachzuweisen.Das Gericht stellt ferner fest, dass die von der Kommission vorgenommene quantitative Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Preise nicht mit einem hinreichend hohen Wahrscheinlichkeitsgradbelegt, dass sich die Preise wesentlich erhöhen würden.

Die Kommission hat nichtnachgewiesen, dass die Auswirkungen der Transaktion auf die Vereinbarungen über die gemeinsame Netznutzung und die Mobilfunknetzinfrastruktur im Vereinigten Königreich eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstellen würden.

Die vier derzeit im Vereinigten Königreich aktiven Mobilfunknetzbetreiber sind Parteien zweier Vereinbarungen über die gemeinsame Netznutzung: Zum einen haben EE und Three ihre Netze unter der Bezeichnung „Mobile Broadband Network Limited“–MBNL miteinander verbunden; zum anderen haben Vodafone und O2 ihre Netze miteinander verbundenund damit „Beacon“ geschaffen. Dies ermöglicht es ihnen, die Kosten des Ausbaus ihrer Netze zu teilen und gleichzeitig weiterhin im Endkundengeschäft miteinander zu konkurrieren.

Nach Ansicht der Kommission wäre die künftige Entwicklung der gesamten Mobilfunknetzinfrastruktur im Vereinigten Königreich insoweit behindert gewesen, als das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen Partei beider Vereinbarungen über die gemeinsame Netznutzung,MBNL und Beacon, gewesen wäre. Es hätte die Möglichkeit gehabt, einen Überblick über die Netzpläne der beiden verbleibenden Wettbewerber, Vodafone und EE, zu

www.curia.europa.euerhalten und diese zu schwächen, wodurch die künftige Entwicklung der Mobilfunknetzinfrastruktur im Land behindert worden wäre. Eine der Arten, die Wettbewerbsposition des einen oder anderen der Partner der Vereinbarungen über die gemeinsame Netznutzung zu schwächen, wäre nach Ansicht der Kommission insbesondere die Verschlechterung der Qualität des von der Vereinbarung erfassten Netzes. Dies scheine besonders für den Partner der Vereinbarung über die gemeinsame Netznutzung relevant, dienicht die Basis des konsolidierten Netzes des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens darstellt.
Das Gericht stellt fest, dass eine mögliche fehlende Abstimmung der Interessen der Partner einer Vereinbarung über die gemeinsame Netznutzung, eine Störung der zuvor bestehenden Vereinbarungen über die gemeinsame Netznutzung oder sogar deren Beendigung nicht als solche im Rahmen einer auf nicht koordinierte Auswirkungen gestützten Schadenstheorie eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstellt.
Das Gericht erklärt hierzu erstens, dass die Auswirkungen des Zusammenschlusses hinsichtlich einer möglichen Ausübung der Marktmacht in Form einer Verschlechterung der angebotenen Dienstleistungen oder der Qualität des eigenen Netzes durch das fusionierte Unternehmen im angefochtenen Beschluss nicht geprüft wurden, obwohl die Bewertung einer möglichen Beseitigungdes starken Wettbewerbsdrucks unter den Parteien des Zusammenschlusses sowie einermöglichenMinderung des Wettbewerbsdrucks auf die anderen Wettbewerber im Zentrum der Bewertung der nicht koordinierten Auswirkungen eines Zusammenschlusses stehen müsste.
Das Gericht führt zweitens aus, dass, selbst wenn das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen einer der beiden Vereinbarungen über die gemeinsame Netznutzung den Vorzug gegeben und sich veranlasst gesehenhätte, die mit dem anderen Netz verbundenen Kosten zu reduzieren, dies weder die Position des anderen Partners der Vereinbarung unverhältnismäßig hätte beeinträchtigen, noch eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs hätte darstellen können, da die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass der andere Partner weder in der Lage gewesen wäre, noch ein Interesse daran gehabt hätte, auf eine Erhöhung seiner Kosten zu reagieren, und einfach aufhören würde, in das Netz zu investieren.
Die Auswirkungen der Transaktion auf den Vorleistungsmarkt wurden nicht als hinreichend angesehen, um das Vorliegen einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs festzustellenZusätzlich zu den vier Mobilfunknetzbetreibern gibt es im Vereinigten Königreich mehrere auf dem Endkundenmarkt für mobile Telekommunikation aktive „virtuelle“Betreiber, wie Virgin Media, Talk Talk undDixons Carphone,die die Infrastruktur der „bereitstellenden“Mobilfunknetzbetreiber nutzen, um gegenüber den britischen Verbrauchern ihre Dienstleistungen zu erbringen.
Nach Ansicht derKommission hätte das Verschwinden von Three als „wichtiger Wettbewerbskraft“und die daraus folgende Reduzierung der Zahl der bereitgestellten Mobilfunknetzedie virtuellen Betreiber in eine weniger komfortable Verhandlungsposition gebracht, um günstige Vorleistungsmarktzugangsbedingungen zu erhalten.
Das Gericht ist der Ansicht, dass weder die von Three gehaltenen Vorleistungs-marktanteile, nochderen Steigerung in jüngerer Zeit es rechtfertigen, sie als „wichtige Wettbewerbskraft“ einzustufen. Der alleinige Umstand, dass Three für den Wettbewerb eine größere Rolle spielte, als ihr Marktanteil nahelegt, reicht nicht aus, um das Vorliegen einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs festzustellen, zumal nicht bestritten wurde, dass der Marktanteil vonThree gering war.

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