Ja, in der gesamten Corona-Diskussion geht auch so manches verbraucherfreundliche Urteil irgendwie im Moment „unter“, denn das Thema „Corona“ ist das alles überdeckende Thema. Nun haben wir Rechtsanwalt Christian M. Schulter aus Berlin um eine kurze Ausführung zum aktuellen EuGH-Urteil zum Thema „Verbraucherkredite“ gebeten. Hier sein Statement:
Neuer Widerrufsjoker? – EuGH stärkt Verbraucherrechte
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) eine in Millionen deutscher Kreditverträge genutzte Klausel in der Widerrufsbelehrung für richtlinienwidrig erklärt. Betroffen sind nahezu alle Verbraucherkreditverträge, insbesondere Immobiliendarlehensverträge sowie Autokredit- und Leasingverträge, die seit dem 11. Juni 2010, abgeschlossen worden sind.
In der Entscheidung des EuGH ging es um die Beurteilung folgender Klausel:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“
Der EuGHs entschied, dass diese Klausel für den Verbraucher nicht klar genug sei, da sie einen sogenannten „Kaskadenverweis“ enthalte. Gemeint ist damit, dass der genannte § 492 BGB auf den Artikel 247 §§ 6 bis 13 des EGBGB verweise, welcher einerseits wieder auf andere Gesetze verweise. Dem Verbraucher sei es nicht zuzumuten, sich selbständig durch diverse Gesetze zu lesen, nur um zu erfahren, ob alle Voraussetzungen des Fristbeginns erfüllt seien. Der EuGH stellte sich damit klar gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH), der die Widerrufsbelehrung bereits als ordnungsgemäß erachtet hatte. Die Deutlichkeit, mit der der EuGH die hier vorgelegte Widerrufsbelehrung für europarechtswidrig hielt, zeigt sich schon daran, dass der EuGH auf die sonst üblichen Schlussanträge verzichtete und direkt über die Rechtssache entschied.
Der EuGH hat dabei zwei wesentliche Aussagen zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gemacht:
Zum einen müssen Widerrufsbelehrungen und insbesondere die darin angegebene Widerrufsfrist „in klarer und prägnanter Form“ angegeben werden. Damit dürfte beispielsweise die Integration der Widerrufs- und Fristbelehrung in den Fließtext des Darlehensvertrages – wie dies von vielen Kreditinstituten und Sparkassen gehandhabt wurde – nicht ausreichen.
Zum anderen darf hinsichtlich der Pflichtangaben nicht nur auf Paragrafen verwiesen werden, die ihrerseits wieder auf andere Vorschriften verweisen. Solche „Kaskadenverweise“ sind für Verbraucher unübersichtlich und kompliziert.
Doch so klar, wie es sich nun anhört, ist die Sache auch wieder nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nämlich in einem anderen Verfahren einen Kaskadenverweis bereits als zulässig erklärt. Der EuGH sieht das jetzt anders.
Was gilt nun? Eigentlich steht europäisches Recht vor nationalem Recht. Doch die deutschen Banken können sich bei ihren Widerrufsbelehrungen auf die sogenannte „Gesetzlichkeitsfiktion“ verlassen. Dies bedeutet: Dadurch, dass die Musterbelehrung im Gesetz niedergeschrieben ist, entfaltet sie eine Schutzwirkung für die Verwender, soweit sie den gesetzlichen Mustertext für ihre Widerrufsbelehrung unverändert verwendet haben.
Eine Auslegung im Sinne des EuGH gegen den Wortlaut dieses gesetzlichen Mustertexts ist somit problematisch und der BGH hat in einem anderen Fall bereits eine Auslegung gegen das deutsche Gesetz, also „contra legem“, verneint. Es wird sich also zeigen, wie in den Verfahren hier in Deutschland, zu denen der EuGH zurückverwiesen hat und insbesondere dann der BGH entscheiden wird. Es könnte somit sein, dass trotz der eindeutigen Entscheidung des EuGH an der „Gesetzlichkeitsfiktion“ der Musterbelehrungen festgehalten wird.
Anders liegt der Fall dagegen, wenn die Verwender der Belehrung, in der Regel die Banken, Änderungen an der Widerrufsbelehrung vorgenommen haben. In diesem Fall entfällt die Schutzwirkung. Dies ist in der Vergangenheit sehr häufig der Fall gewesen, da viele Banken eigenständige Veränderungen oder Ergänzungen an den Belehrungen vorgenommen haben. Bereits sehr geringfügige Abweichungen reichen hierbei aus. Zudem ist auch nicht notwendig, dass die Abweichungen genau diesen Punkt in der Widerrufsbelehrung betreffen müssen. In all diesen Fällen hat das Urteil des EuGH erhebliche Konsequenzen, da nun das Widerrufsrecht weiterhin besteht und die Frist nie zu laufen begonnen hat. Es dürfte sich somit um ein neues „ewiges Widerrufsrecht“ handeln.
Alle Kreditverträge, Immobilienfinanzierungen, Autofinanzierungen und Leasingverträge, die nach dem 11. Juni 2010 – dem Inkrafttreten der Verbraucherkreditrichtlinie – abgeschlossen wurden, sollten auf deren Widerrufbarkeit überprüft werden. Hierdurch lässt sich viel Geld sparen. Während im Frühjahr 2011 eine Baufinanzierung über 20 Jahre noch durchschnittlich 4,7 Prozent Zinsen kostete, sind es derzeit nur etwa 1,2 Prozent. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für Immobilien-Verbraucherdarlehen wahrscheinlich Verträge bis zum 20. März 2016 in Betracht kommen, da der Gesetzgeber zum 21. März 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen hat und für viele Immobilienkreditverträge das „ewige Widerrufsrecht“ zum 21. Juni 2016 endete.
Aber auch bei Autofinanzierungen und Leasingverträgen kann der Widerruf sinnvoll sein, da man so problemlos aus einem laufenden Vertrag kommt. Man gibt das Auto zurück und erhält im Gegenzug alle gezahlten Raten inkl. Anzahlung von der Bank zurück (vorbehaltlich einer etwaigen Nutzungsentschädigung).
Kreditnehmer, egal ob Immobilie oder Auto, sollten unkompliziert prüfen lassen, ob ihr Vertrag zu widerrufen ist. Selbst in den Fällen, in denen der Darlehensgeber den Mustertext verwendet hat, dürfte durchaus aufgrund der Entscheidung des EuGH eine gewisse Bereitschaft zu einem Entgegenkommen bestehen.
So oder so geht der Verbraucher deutlich gestärkt aus der Entscheidung des EuGH hervor.
Super