Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 22. November 2022 gegenüber der Eurex Clearing AG gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) und § 45b Absatz 1 KWG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Am 23. November 2022 hat sie zudem gegenüber der Eurex Clearing AG gemäß § 25h Absatz 5 und § 45b Absatz 1 KWG angeordnet, die in § 25h Absatz 1 KWG genannten Vorkehrungen (interne Sicherungsmaßnahmen) sicherzustellen. In beiden Fällen hat die BaFin eine regelmäßige Berichtspflicht der Eurex Clearing AG gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank zum Fortschritt der Mängelabstellung angeordnet.
Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG bzw. gegen die Anforderungen an das Risikomanagement und die internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 25h Absatz 1 KWG. Eine jeweilige Sonderprüfung hat ergeben, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG bzw. die Angemessenheit des Risikomanagements und der internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 25h Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG bzw. des § 25h Absatz 5 KWG sowie des § 45b Absatz 1 und § 44 Absatz 1 KWG.
Die Anordnungen sind seit dem 2. Januar 2023 bestandskräftig. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG.
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