„Sehr geehrter Herr Bremer, vielen Dank für die Anfrage.
Der nächste Emittent, der sich mit Immobilien und Projektgesellschaften beschäftigt und dafür Geld von Anlegern einsammelte, hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzerfahrens gestellt. Es handelt sich um die Euroboden GmbH, die Anleihen 2019/2024 und 2020/2025 angeboten hat (ISIN DE000A2YNQ5/WKN A2YNXQ und ISIN DE000A289EM6/WKN A289EM). Zwar sollte noch saniert werden, wozu auf geplanten Anleihegläubigerversammlungen am 22. und 23. August 2023 u.a. über Veränderungen der Laufzeit und Zinsen abgestimmt werden sollte. Das ist nun aber vom Tisch.
Der Vertrieb wird es nun mit den in dieser Situation üblichen Fragen der Anleger zu tun bekommen: Was geschieht jetzt? Muss ich Ansprüche anmelden? Wie hoch ist eine zu erwartende Quote? Gelingt vielleicht noch eine Sanierung? Welcher Schaden ist mir entstanden? Und haftet vielleicht der Vertrieb dafür? Daneben werden Interessenvertreter um Anleger-Mandate buhlen, vielleicht gemeinsamer Gläubigervertreter werden wollen und ggfls. auf Vermittlerhaftung.
Eine Insolvenzforderung ist natürlich noch nicht anzumelden, da das Verfahren noch gar nicht eröffnet ist. Abgesehen davon gilt bei nachrangigen Forderungen, dass diese nur auf ausdrückliche Aufforderung anzumelden sind, § 174 Abs. 3 InsO. Welche Quote zu erwarten ist, kann längst noch nicht abgeschätzt werden. Es hängt natürlich von der Massekorrektur, der Menge der festgestellten Forderungen und ggfls. Verwertung einzelner Vermögensgegenstände ab. Deshalb weiß auch noch kein Anleger, wie hoch sein Schaden sein wird und wann er überhaupt etwas aus der Masse erhält.
Das wiederum schürt die Frage nach der etwaigen Vermittlerhaftung. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und hat natürlich unter Verwendung des Prospekts und Betrachtung der in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine fehlerfreie Vermittlung oder Beratung betrachtet zu werden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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