Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Litauen einstimmig verurteilt, weil das Land bei der Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen gegen einen mutmaßlichen Terroristen mit den Vereinigten Staaten zusammengearbeitet hat. Der Gerichtsentscheid ist rechtskräftig.
US Behörden unterhielten menschenunwürdige Geheimgefängnisse in Europa
Eine schlecht laufende Reitschule nebst Cafe wurde von den USA heimlich erworben. Wo? Antaviliai! Eine Kleinstadt im Nirgendwo, in Litauen, einem Staat der Europäischen Union. Zweck des Kaufes: heimlich wurde dort ein Gefängnis geschaffen und Personen festgehalten, die als Feinde der USA galten. Der spätere Kläger galt als Terrorist und wurde unmenschlich behandelt. Agenten des Landes Litauen hatten den Freunden aus den USA geholfen und damit aktiv unterstützt.
Klage vor dem Europäischen Gerichtshof war erfolgreich
Die Klage des Gefangenen war jetzt erfolgreich (Abu Zubaydah v. Lithuania (application no. 46454/11)). Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Behandlung gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstieß. Litauen haftet also für das Verhalten der Staatsbediensteten in diesem Fall.
Wichtige Passagen:
Litauen hat mit den USA zusammengearbeitet, den Kläger unberechtigt inhaftiert, gefoltert und später den Fall nicht effektiv untersucht.
In Folge dessen hat Litauen im Fall des im Geheimen inhaftierten Abu Zubaydah zahlreiche Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention begangen: unmenschliche Behandlung, Verletzung des Rechts auf Freiheit sowie des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Da es in Litauen keine wirksame Untersuchung dieser Vorgänge gegeben hat, stellte der Gerichtshof auch einen Verstoß gegen Artikel 13 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) fest.
In diesem Zusammenhang stellt der EGMR fest, dass gemäß Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention „jeder Mensch ein absolutes, unveräußerliches Recht hat, unter keinen Umständen, auch nicht unter den schwierigsten Umständen, gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden“. Die philosophische Grundlage, die dem absoluten Charakter des Rechts nach Artikel 3 zugrunde liegt, lässt keine Ausnahmen oder Rechtfertigungsgründe oder Interessenausgleiche zu, unabhängig vom Verhalten des Betroffenen und der Art der Straftat“ (Gäfgen gegen Deutschland).
Grundlagen der Entscheidung
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist überall in den Staaten, die die Konvention unterschrieben haben Gesetz. Damit werden grundsätzlich Menschenrechte geschützt.
Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 2 – Recht auf Leben
Artikel 3 – Verbot der Folter
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wacht über die Einhaltung
Jeder kann mit der Behauptung, von einem dieser Staaten in einem Recht aus der Konvention verletzt worden zu sein, den EGMR anrufen. Das ist häufig erfolgreich. Voraussetzung: Eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist nur dann zulässig, wenn der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist. Die Entscheidungen sind bindend, können Urteile der Mitgliedsstaaten aufheben, Schadenersatz zusprechen und so weiter.
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