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EVG eG – der Genossenschaft gehen wir nun intensiver nach

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay
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Eigentlich versuchen wir immer mit den Unternehmen, über die wir schreiben, ins Gespräch zu kommen, wenn es Fragen gibt, die einer Klärung bedürfen.

Das haben wir auch hier bei der EVG eG getan, aber leider hat man uns unsere Presseanfrage nicht beantwortet. Das fordert uns denn immer heraus, denn wer nichts „zu verbergen hat“, der kann sich auch kritischen Fragen stellen. Das wollte die EVG eG nun scheinbar nicht.

Zu unserem Bericht haben wir dann auch eine Mail bekommen, die wir gerne kommentarlos veröffentlichen.

Hallo Bremer,

einige Anmerkungen zum Beitrag „https://www.diebewertung.de/dubiosmerkwuerdig-und-mehrevg-energie-pro-vita-genossenschaft-eg/

 

1) Ganz offensichtlich ist die EVG eG eine unzulässige Anlagegenossenschaft, die Anlegergelder werden in der Unternehmensgruppe „Ethische Energien“ (http://www.ethische-energien.de/) verschoben ohne Transparenz für die Mitglieder/Investoren. Ohnehin werden nur stimmrechtslose investierende Mitglieder aufgenommen, ein sicheres Anzeichen für dubiose Absichten. Hauptinvestment war wohl das Blockheizkraftwerk B & S Holz und Energie GmbH, das inzwischen liquidiert wurde. Am 3. Mai 2017 haben Sie auf Diebewertung,de über den Contrust Energiefonds Gmbh&Co.KG zutreffend berichtet, siehe Anlage. Es kursieren zahlreiche Anlagerklagen gegen Gesellschaften der Gruppe.

2) Beim Amtsgericht Stuttgart GnR 720168 finden Sie die Registerdokumente u.a. mit Protokollen der Generalversammlungen. Auch Prüfungsbescheinigungen des Skandal-Prüfungsverbands DEGP (ehem. pvdp) sind bis 2015 zu finden. Im GV-Protokoll für das Geschäftsjahr 2016 berichtet der Vorstand vollmundig: „Der Prüfbericht [witzigerweise für das Jahr 2015] ist als äußerst positiv zu bewerten, auch zu Einzelkriterien gibt es keine Beanstandungen.“ Dass zumindest die gesetzlichen Offenlegungspflichten verletzt wurden, scheint der DEGP nicht beanstandet zu haben. Mit diesem Prüfungsversagen können sich dann wieder Gerichte befassen.

3) Jetzt zu dem – leider unzutreffenden – Hinweis vom ansonsten sehr geschätzten RA Blazek, „Genossenschaften müssen grundsätzlich ihre Bilanzen nicht veröffentlichen,“ … Upps, da ist ihm wohl der § 339 HGB entgangen (der bis 1985 noch im GenG stand, aber durch das BilRiLiG 1985 in §§ 336-339 HGB gewandert ist.)

Kurze Hinweise zu den Offenlegungspflichten der Genossenschaften:

sämtliche Genossenschaften müssen unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch die GV (die in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden hat, § 48 Abs. 1 GenG), spätestens aber 12 Monate nach dem Bilanzstichtag ihre Jahresabschlussunterlagen offenlegen (für Banken gelten strengere Regeln in § 340 l HGB).

– Offenzulegen sind:

  1. der festgestellte Jahresabschluss, also Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (mit größenabhängigen Erleichterungen, § 339 Abs. 2 i.V.m. §§ 326, 327 HGB, eine kleine eG muss z.B. nur eine verkürzte Bilanz ohne GuV mit verkürztem Anhang offenlegen, eine Kleinst-eG nur die verkürzte Bilanz mit Mindestangaben unter der Bilanz, § 338 Abs. 4 HGB),
  2. ggf. der Lagebericht (kleine eG i.S.v. § 267 Abs. 1 HGB und Kleinst-eG i.S.v. § 267a HGB sind von der Aufstellung des Lageberichts befreit),
  3. der Bericht des Aufsichtsrats (§ 48 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 5 GenG),
  4. bei großen Genossenschaften i.S.v. § 267 Abs. 3 HGB der Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder der Vermerk über dessen Versagung (§ 58 Abs. 2 GenG i.V.m. § 322 HGB).
  5. bei eG als WpHG-Inlandsemittent zusätzlich der Bilanzeid i.S.v. § 264 Abs. 2 S. 3 HGB und der Lageberichtseid i.S.v. § 289 Abs. 1 S. 5 HGB.

Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten kann ein Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335, 335a HGB gegen die Vorstandsmitglieder oder die eG selbst eingeleitet werden, allerdings nur auf Antrag des Prüfungsverbands, eines Mitglieds, Arbeitnehmers oder Gläubigers der eG.

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