EvoCare Holding AGFürthAmtsgericht Fürth, HRB 17661Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 05. Juli 2024Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, den 5. Juli 2024, um 11.00 Uhr in den Räumen des Notariat Thoma & Weinmann in 90403 Nürnberg, An der Fleischbrücke 1, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung
Ergänzende Informationen zur Tagesordnung Zu TOP 1: Das gegenwärtig in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) endet am 08.07.2024. Um weitere Investoren zeitnah und ohne gesondert in einer Hauptversammlung zu beschließenden Kapitalerhöhung an der Gesellschaft zu beteiligen und damit sich bietende Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen, soll für das auslaufende Genehmigte Kapital II ein neues Genehmigtes Kapital III gebildet werden. Wie schon beim Genehmigten Kapital II soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Kapital der Gesellschaft um bis zu 1.000.000 EUR eingeteilt in 1.000.000 auf den Namen lautende neue Stamm- und/oder Vorzugsaktien zu erhöhen. Die Ermächtigung soll für die Dauer von Fünf Jahren ab Eintragung der Satzungsänderung über das Genehmigte Kapital II erteilt werden. Die Regelung ersetzt die gegenwärtig in § 4 Abs. 3 der Satzung bestehende Regelung, die damit zeitgleich aufgehoben und durch die neue Regelung ersetzt werden soll. Siehe hierzu TOP 2. Der Beschlussvorschlag lautet: „Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung in das Handelsregister um bis zu insgesamt 1.000.000 Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 10% des Grundkapitals überschreitet. Sofern während der Laufzeit des genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Fassung von § 4 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 3 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen.“ Zu TOP 2: Die in TOP 1 zu beschließende Bildung des Genehmigten Kapitals III erfordert eine entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft in § 4 Abs. 3. Die bisherige Regelung, die nach Auslaufen der Ermächtigungsfrist endet soll durch die neue Ermächtigung ersetzt werden. Der Beschlussvorschlag lautete daher: „§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung in das Handelsregister um bis zu insgesamt 1.000.000,- Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs.2 Akte bestimmt werden. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs.1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Von der vorstehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigungen noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen 10% des Grundkapitals überschreitet. Sofern während der Laufzeit des genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 3 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen.“ Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung neben der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß § 133 Abs. 1 AktG auch gemäß § 202 Abs. 2 S. 2 AktG einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf. Sodann ließ der Vorsitzende bei unveränderter Präsenz über den Vorschlag der Verwaltung zur a) bis c) abstimmen. Der Vorsitzende stellte fest, dass der Beschlussvorschlag in allen Teilen einstimmig und ohne Enthaltungen und damit mit der gesetzlich geforderten qualifizierten Mehrheit angenommen wurde.“ Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft in ihrer derzeit gültigen Fassung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden: EvoCare Holding Aktiengesellschaft Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 27.06.2024 (24:00 Uhr MEZ) unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung kann gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgt durch die Gesellschaft. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Eintrittskarten werden nicht vergeben. Stimmabgabe in der Hauptversammlung Sie können Ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben. Selbstverständlich steht Ihnen das Recht zu, an der Hauptversammlung persönlich teilzunehmen. Da jedoch ein rein formaler Beschluss zu fassen ist, bieten wir Ihnen an und empfehlen sehr, sich von der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin, Frau Monika Breda, bei der Beschlussfassung vertreten zu lassen. Sofern Sie Frau Breda bevollmächtigen, wird sie Ihr Stimmrecht entsprechend den oben dargestellten Beschlussvorschlägen ausüben, es sei denn, Sie geben ihm eine hiervon abweichende Weisung. Eine entsprechende Vollmacht fügen wir dieser Einladung bei. Sofern Sie von ihr Gebrauch machen wollen, bitten wir Sie, diese zu vervollständigen und uns unterschrieben im Original an die Gesellschaft oder per E-Mail an info@EvoCare.debis spätestens 27.06.2024 (24 Uhr MEZ) (Eingang bei der Gesellschaft) zuzusenden. Sofern Sie sich durch eine andere Person als Frau Breda vertreten lassen wollen, bitten wir um Übersendung einer entsprechenden, unterschriebenen Vollmacht im Original an die Gesellschaft oder per E-Mail an die genannte E-Mail-Adresse bis zu dem oben genannten Zeitpunkt. Rechte der Aktionäre gem. § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 517.020 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der EvoCare Holding Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet wird. Das Verlangen muss daher bis spätestens 08.06.2024 (24 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft eingehen. Fürth, 04.06.2024
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