Startseite Allgemeines Ex Oriente Lux AG – Die Goldautomatenbetreiber in Insolvenz
Allgemeines

Ex Oriente Lux AG – Die Goldautomatenbetreiber in Insolvenz

Teilen

Das Amtsgericht Tübingen teilt in einem Beschluss vom 01.12.2014  nachfolgendes mit:

 

 

Über das Vermögen der

Ex Oriente Lux AG, Hohbuchstr. 59, 72762 Reutlingen (AG Stuttgart, HRB 725521),

vertreten durch:

Thomas Geissler, Hohbuchstr. 59, 72762 Reutlingen, (Vorstand),

 

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Schultze & Braun GmbH, Danneckerstr. 52, 70182 Stuttgart, 

 

 

Geschäftszweig:

der Erwerb, das Halten, Verwalten, Entwickeln und Verkaufen von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie von Grundstücksgesellschaften und Beteiligungen an solchen Gesellschaften (Grundstücksgeschäfte).

Handel mit physischen Edelmetallen, insbesondere Gold, das über das Internet als auch über sogenannte Warenverkaufsautomaten angeboten wird

 

 

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.12.2014, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

 

 

Rechtsanwalt Jochen Sedlitz, Raiffeisenstr. 30, 70794 Filderstadt, Tel.: 0711/6647350, Fax: 0711/66473520.

 

 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.01.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage des Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin), und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

 

 

Dienstag, 03.02.2015, 09:30 Uhr, Gerichtssaal/Erdgeschoss (Nr.1.01), Außenstelle, Schulberg 14, 72070 Tübingen.

 

 

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

 

–       die Person des Insolvenzverwalters, § 57 InsO

–       den Gläubigerausschuss, § 68 InsO

–       die Bestimmung der Hinterlegungsstelle, § 149 InsO

–       die Verwertung der Insolvenzmasse, § 159 InsO

–       die Entscheidung über die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, §§160,161 InsO

–       die Unternehmens- oder Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder unter Wert, §§ 162,163 InsO

–       die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens, § 157 InsO

 

 

§ 160 Abs. 1 InsO: Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt.

 

 

Hinweis: Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts erfolgen im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem

 

Amtsgericht Tübingen

Doblerstraße 14

72074 Tübingen

 

einzulegen.

 

Die Frist beginnt mit  der Verkündung der Entscheidung oder wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.

 

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis ( Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung ) maßgeblich.

 

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Insolvenzgericht Tübingen oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang der sofortigen Beschwerde beim Insolvenzgericht Tübingen ankommt.

 

Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

 

 

 

 

 

 

 

1 Komment

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Schlappes Deutschland

Die deutsche Wirtschaft wird laut der aktuellen Herbstprognose der EU-Kommission auch weiterhin...

Allgemeines

Night News

Scholz fordert Putin zu Friedensverhandlungen auf: „Zeit für einen gerechten Frieden“ Bundeskanzler...

Allgemeines

Kundenkommentare zum Unternehmen Energiekonzepte Deutschland GmbH

Auswertung der Kundenkommentare und Verbesserungsvorschläge Die Kundenkommentare zur Energiekonzepte Deutschland GmbH (EKD)...

Allgemeines

Russland stoppt Gaslieferungen nach Österreich: OMV setzt Gazprom unter Druck

Ab morgen dreht Russland den Gashahn für Österreich zu. Das teilte das...