Preiserhöhungen, die sich inmitten einer seitenlangen allgemeinen E-Mail verstecken, sind nicht transparent und daher unwirksam. So urteilte am 20.10.2016 das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen gegen den Energieversorger Extraenergie GmbH, Az. I-20 U 37/16 (nicht rechtskräftig).
Unter der Betreffzeile „Energiemarktentwicklungen und -preis-anpassungen“ hatte der Versorger seinen Kunden in einer mehrere Seiten umfassenden E-Mail die Energiewende und die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Folgen dargestellt. „Erst nach eineinhalb Seiten wurde auf die bevorstehende Preiserhöhung hingewiesen – in gerade mal zwei Sätzen“ so Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Danach folgten wieder allgemeine Ausführungen.
Das Gericht hat dem Energieanbieter darüber hinaus untersagt, sich auf die in den fraglichen E-Mails angekündigten Preiserhöhungen zu berufen. Das bedeutet für alle Extra Energie-Kunden, dass sie die gezahlten Preiserhöhungen zurückfordern können, die auf der Ankündigung in den fraglichen Mails beruhen. „Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verbraucher ihre Jahresrechnungen bisher ohne einen Widerspruch oder Vorbehalt gezahlt haben. Das Rückforderungsrecht steht allen betroffenen Extra Energie-Kunden zu“, erläutert Henschler. Damit können die unzulässigen Gewinne, die das Unternehmen auf Kosten der Verbraucher verbucht hat, zurückgeholt werden. „Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sollten Betroffene von ihrem Recht schon jetzt Gebrauch machen“, rät Henschler. Die Verbraucherzentrale Sachsen hält dazu einen Musterbrief für Gaskunden und einen Musterbrief für Stromkunden auf ihrer Internetseite bereit.
Das Verfahren läuft seit dem Frühjahr 2014. „Unzählige Verbraucher hatten immer wieder bei uns nachgefragt, weil sie die Preiserhöhungsinformation in den E-Mails nicht gesehen, sondern erst in der nächsten Jahresabrechnung bemerkt hatten“, so Henschler.
Quelle:VZ Sachsen
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