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ExtraEnergie interessantes Urteil was man da noch heute im Bundesanzeiger auffinden kanne

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Veröffentlichung gemäß § 7 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

Die ExtraEnergie GmbH, Europadamm 2-6, 41460 Neuss wurden durch das Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 14.05.2014 zu Aktenzeichen 12 O 236/13 unter anderem wie folgt verurteilt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Strom oder Gas gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden fettgedruckten oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf solche Klauseln zu berufen:

a.

Die Kosten der Rückbelastung einer Lastschrift (die nicht der Lieferant zu vertreten hat) werden dem Kunden pauschal mit 10 € (brutto) in Rechnung gestellt. [Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.]

b.

Im Falle einer durch den Kunden zu vertreten Rückbelastung einer Lastschrift, kann der Lieferant dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten pauschal mit € 8,11 (brutto) berechnen. [Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist der Nachweis gegenüber dem Lieferanten gestattet, es sei kein oder ein geringerer Schaden entstanden.]

c.

Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist ausschließlich per Briefpost zu richten an: extraenergie, ExtraEnergie GmbH, Postfach 974, 09009 Chemnitz.

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