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Eyemaxx Real Estate AG – AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE

geralt (CC0), Pixabay
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Eyemaxx Real Estate AG

Aschaffenburg

AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE

in einer Gläubigerabstimmung ohne Versammlung

betreffend die

Inhaberschuldverschreibung
ISIN: DE000A289PZ4 /​ WKN: A289PZ
(„Anleihe 2020/​2025“)

im Gesamtnennbetrag von EUR bis zu 30.000.000,00

eingeteilt in bis zu 30.000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
im ursprünglichen Nennbetrag von jeweils EUR 1.000,00
(jeweils einzeln eine „Schuldverschreibung“ und
zusammen die „Schuldverschreibungen“)

der

Eyemaxx Real Estate AG
Aschaffenburg, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg
unter der Nummer HRB 11755,
Geschäftsanschrift Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, Deutschland,
(„Emittentin“ oder „Gesellschaft“)

Die Eyemaxx Real Estate AG mit Sitz in Aschaffenburg, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 11755, Geschäftsanschrift Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, Deutschland sowie Herr Dr. Andreas Kleinschmidt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in dem Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG und Frau Dr. Ulla Reisch in Ihrer Funktion als Masseverwalterin in dem Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG fordern hiermit die Inhaber der Schuldverschreibungen der Anleihe 2020/​2025 (jeweils „Anleihegläubiger“ und zusammen „Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung („Abstimmung ohne Versammlung“) innerhalb des Zeitraums

beginnend am 21. März 2022 um 0:00 Uhr

und

endend am 25. März 2022 um 24:00 Uhr

auf („Aufforderung zur Stimmabgabe“).

INHABER DER SCHUDVERSCHREIBUNGEN DER ANLEIHE 2020/​2025 SOLLTEN DIE NACHSTEHENDEN WICHTIGEN HINWEISE BEACHTEN.

Die Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung weder ein öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar.

I.

VORBEMERKUNGEN

Über das Vermögen der Emittentin wurde am 5. November 2021 ein Sanierungsverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO durch das Landesgericht Korneuburg (Österreich), Az.: 36 S 101/​21a – 3, eröffnet. Am 6. Dezember 2021 wurde zudem durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg, Az.: 651 IE 365/​21, ein Sekundärinsolvenzverfahren über das in Deutschland belegene Vermögen der Emittentin eröffnet. Durch weiteren Beschluss des Landesgericht Korneuburg/​Österreich vom 20. Dezember 2021 wurde in dem Hauptinsolvenzverfahren der Sanierungsplanvorschlag der Schuldnerin in Folge seiner Rückziehung gemäß § 142 Z 3 zweiter Fall IO zurückgewiesen und die Bezeichnung des Verfahrens gemäß § 167 Abs. 3 Z 2 IO in ein Konkursverfahren abgeändert. Im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung vom 3. bis 7. Dezember 2021 der Anleihegläubiger wurde die One Square Advisory Services S.a.r.l., Genf, Schweiz zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt. Die Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH als Verwaltungsgesellschaft des „Europäischer Mittelstandsanleihenfonds“, die Babcock Pensionskasse VVaG, der Bochumer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Begräbnishilfe Berghofen VVaG, die König Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, die Orca Capital GmbH, die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG, die D+H Beteiligungs GmbH, Herr Nils Bartram, Herr Christian Wolff sowie Herr Dr. Klaus von Campenhausen („Einberufungsverlangende Anleihegläubiger“) haben am 17. Dezember 2021 ein weiteres Einberufungsverlangen gestellt.

II.

GEGENSTÄNDE DER ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE

Die Einberufungsverlangenden Anleihegläubiger schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

TOP 1:

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ABBERUFUNG DES GEMEINSAMEN VERTRETERS ONE SQUARE ADVISORY SERVICES S.A.R.L, GENF, SCHWEIZ

„Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger, die One Square Advisory Services S.a.r.l, Genf, Schweiz, wird abberufen.“

TOP 2:

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BESTELLUNG EINES GEMEINSAMEN VERTRETERS

Herr Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen, geschäftsansässig: Goethestr. 8-10, D-40237 Düsseldorf (c/​o mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB), wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt.

Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, das Schuldverschreibungsgesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.

Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt und angewiesen, sämtliche Rechte der Anleihegläubiger im Rahmen von Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG aller Art in Österreich, einschließlich des eröffneten Verfahrens vor dem Landgericht Korneuburg mit dem Aktenzeichen 36 S 101/​21a auszuüben, insbesondere die Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe, Ausübung des Stimmrechts in Abstimmungen sowie Zustimmung zu oder Ablehnung von vorgeschlagenen Sanierungsplänen oder ähnlichen Regelungen. Soweit die Anleihegläubiger nicht im Einzelfall Weisungen erteilen, wie diese Rechte auszuüben sind, ist der gemeinsame Vertreter zur Ausübung nach eigenem Ermessen in dem Sinne der Interessen der Anleihegläubiger, wie der gemeinsame Vertreter sie in dem Moment mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einschätzt, ermächtigt.

Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung, maximal in Höhe von insgesamt 1.000.000,00 €, begrenzt. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss.

TOP 3:

Weitere Ermächtigungen des gemeinsamen Vertreters

„3.1

Die Anleihegläubiger erteilen hiermit dem gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen, die Ermächtigung und die Vollmacht, folgenden Änderungen der Anleihebedingungen im Namen der Anleihegläubiger zuzustimmen:

a)

der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen;

b)

der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;

c)

der Verringerung der Hauptforderung;

d)

dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners;

e)

der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen;

f)

dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten sowie der Aussetzung ihrer Verwertung;

g)

der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen;

h)

dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung;

i)

der Schuldnerersetzung;

j)

der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.

3.2

Der gemeinsame Vertreter bildet einen Gläubigerbeirat. Zahl und Zusammensetzung des Gläubigerbeirats bestimmt der gemeinsame Vertreter. Der Gläubigerbeirat hat den Zweck, den gemeinsamen Vertreter bei seinen Entscheidungen persönlich zu beraten. Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, zu Lasten der Emittentin ein angemessenes Sitzungsgeld auszuloben, wobei die jährlichen Kosten einen Betrag von EUR 10.000 insgesamt nicht übersteigen dürfen.

3.3

Der gemeinsame Vertreter darf Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter oder andere professionelle Berater oder Experten beauftragen und im Rahmen der Maßgaben des SchVG marktüblich zu Lasten der Emittentin bezahlen. Er wird sich zuvor mit dem Gläubigerbeirat beraten. Der gemeinsame Vertreter darf auf den Rat oder die Dienstleistungen von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Gutachtern oder anderen professionellen Beratern oder Experten vertrauen.

3.4

Das in Ziff. 3.2 genannte Sitzungsgeld sowie die Kosten für die unter Ziff. 3.3 genannten Berater/​Dienstleister stellen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin weder eine Masseverbindlichkeit dar noch handelt es sich um Verfahrenskosten. Die Anleihegläubiger stimmen zu, dass diese Kosten vorab
1. aus den aus der Verwertung von Sicherheiten zufließenden Erlösen aus den zugunsten der Anleihegläubiger bestellten Sicherheiten, und/​oder
2. aus der zugunsten der Anleihegläubiger verteilbaren Insolvenzmasse, entnommen werden und damit die Erfüllung der Kostenerstattungsansprüche aus diesen Vermögensmassen erfolgt.
Ein darüber hinausgehender Zahlungs- und/​oder Erstattungsanspruch gegenüber den Anleihegläubigern persönlich besteht nicht.

3.5

Im Zeitraum der Ermächtigung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters sind die Anleihegläubiger ferner nicht befugt, etwaige Rechte zur Kündigung der Schuldverschreibungen wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-Verhältnisse der Emittentin gemäß § 490 BGB auszuüben. Sämtliche vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters sind im Zweifel weit auszulegen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und Erstattung seiner Haftpflichtversicherungsprämie

Die Anleihegläubiger beschließen folgende Regelungen zur Vergütung der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters Herrn Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen und zur Erstattung seiner Haftpflichtprämie:

4.1

Für seine Tätigkeit erhält der gemeinsame Vertreter eine angemessene Vergütung von der Emittentin. Die Höhe der angemessenen Vergütung wird in entsprechender Anwendung der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ermittelt (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen) oder nach Aufwand ermittelt. Die Vergütung wird nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den gemeinsamen Vertreter fällig.

Der gemeinsame Vertreter wird für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1.000.000,00 EUR abschließen. Die Kosten dieser Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung und Zahlungsbestätigung durch den gemeinsamen Vertreter von der Emittentin zu erstatten.

Der Vergütungsanspruch des gewählten gemeinsamen Vertreters sowie der Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung stellen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin weder eine Masseverbindlichkeit dar, noch handelt es sich um Verfahrenskosten. Die Anleihegläubiger stimmen zu, dass der gemeinsame Vertreter die geschuldete Vergütung und die Kosten seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorab

aus den aus der Verwertung von Sicherheiten zufließenden Erlösen aus den zugunsten der Anleihegläubiger bestellten Sicherheiten, und/​oder

aus der zugunsten der Anleihegläubiger verteilbaren Insolvenzmasse, entnehmen darf und damit die Erfüllung der Honoraransprüche und des Erstattungsanspruches des gemeinsamen Vertreters aus diesen Vermögensmassen erfolgt.

Ein darüber hinausgehender Zahlungs- und/​oder Erstattungsanspruch gegenüber den Anleihegläubigern persönlich besteht nicht.

4.2

Neben der angemessenen Vergütung nach Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung hat der gemeinsame Vertreter Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen, insbesondere Reisekosten.“

TOP 5:

Zustimmung der Gläubiger zu einer „Vorab-Befriedigung“ der Gläubiger, welche eine Vorfinanzierung der Kosten der Gläubigerabstimmung zu Verfügung stellen

„Die Kosten der Einberufung und Durchführung der Abstimmung über die vorgenannten Beschlussvorschläge können nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt werden. Daher wurden aus dem Kreise der Gläubiger finanzielle Mittel zur Finanzierung dieser Kosten bis zu einem Höchstbetrag von € 30.000,00 verauslagt.

Die Anleihegläubiger stimmen zu, dass den vorfinanzierenden Gläubigern diese Finanzierungskosten vorab
1. aus den aus der Verwertung von Sicherheiten zufließenden Erlösen aus den zugunsten der Anleihegläubiger bestellten Sicherheiten, und/​oder
2. aus der zugunsten der Anleihegläubiger verteilbaren Insolvenzmasse, erstattet werden und damit die Erfüllung der Kostenerstattungsansprüche aus diesen Vermögensmassen erfolgt. Ein darüber hinausgehender Zahlungs- und/​oder Erstattungsanspruch gegenüber den Anleihegläubigern persönlich besteht nicht.“

III.

VERFAHRENSHINWEISE ZUR ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG

1.

Rechtsgrundlagen für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis

Die Anleihegläubiger können gemäß § 13 Abs. 4 der Anleihebedingungen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Beschlüsse der Anleihegläubiger werden gemäß § 13 Abs. 3 der Anleihebedingungen in einer Abstimmung ohne Versammlung gefasst.

Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 SchVG i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG der Anleihebedingungen dann gegeben, wenn die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Anleihegläubiger mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten sind.

2.

Rechtsfolgen bei wirksamen Zustandekommen des Beschlusses

Wenn die an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmenden Anleihegläubiger beschlussfähig sind und einem Beschlussvorschlag mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen, hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass die gefassten Beschlüsse für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich sind, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht oder nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.

3.

Verfahren und Art der Abstimmung

Die Abstimmung ohne Versammlung wird gemäß § 18 Abs. 2 SchVG von dem Herrn Notar Dr. Jochen N. Schlotter mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, Deutschland, als Abstimmungsleiter („Abstimmungsleiter„) geleitet.

Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme innerhalb des Zeitraums

beginnend am 21. März 2022 um 0:00 Uhr

und

endend am 25. März 2022 um 24:00 Uhr

(„Abstimmungszeitraum„)

in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs – „BGB“) gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben („Stimmabgabe„). Als Stimmabgabe gilt der Zugang bei dem Abstimmungsleiter.

Stimmabgaben, die dem Abstimmungsleiter nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät zugehen, werden nicht berücksichtigt.

Sie können allerdings ab sofort eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung erteilen (wie unter Ziffer III.6 näher beschrieben).

Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform an die folgende Adresse:

Notar Dr. Jochen N. Schlotter mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main
– Abstimmungsleiter –
„Eyemaxx Real Estate AG Anleihe 2020/​2025“
c/​o
Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0) 89 21027 298
E-Mail: versammlung@linkmarketservices.de

Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind:

ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter Ziffer 5 beschrieben und

eine Vollmacht wie nachstehend unter Ziffer 6 beschrieben, sofern der Anleihegläubiger bei der Abstimmung ohne Versammlung von einem Dritten vertreten wird.

Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. Für das zur Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum zählen auch Enthaltungen ordnungsgemäß angemeldeter Gläubiger mit.

Die Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses erfolgt auf der Internetseite https:/​/​www.eyemaxx.com sowie dem Bundesanzeiger.

4.

Recht zu Teilnahme, Stimmrecht

Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung und Ausübung des Stimmrechts ist jeder Inhaber von Schuldverschreibungen der Anleihe 2020/​2025 berechtigt. Das Stimmrecht entspricht gemäß § 6 SchVG dem Nennwert oder dem rechnerischen Anteil seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen. Entscheidend ist die Inhaberschaft während des Abstimmungszeitraums.

5.

Besonderer Nachweis der Gläubigereigenschaft und Sperrvermerk

Zum Nachweis der Anleihegläubigereigenschaft ist – möglichst zusammen mit der Stimmabgabe, spätestens aber bis zum Ende des Abstimmungszeitraums – eine Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers („Besonderer Nachweis“) vorzulegen.

Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Tag der Ausstellung der Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind und eine Erklärung, wonach die vom betreffenden Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen für den Abstimmungszeitraum beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.

Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung setzen.

Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.

6.

Vertretung durch Bevollmächtigte

Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SchVG).

Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist der fristgerechte Nachweis der Anleihegläubigereigenschaft des Vollmachtgebers durch Besonderen Nachweis und Sperrvermerk erforderlich.

7.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst werden soll, einen eigenen Beschlussvorschlag zu unterbreiten („Gegenantrag“). Gegenanträge sollten so rechtzeitig gestellt werden, dass sie noch vor Beginn des Abstimmungszeitraums auf der Internetseite https:/​/​www.eyemaxx.com veröffentlicht werden können.

Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe 2020/​2025 erreichen, können innerhalb der gesetzlichen Frist verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsantrag“). Ergänzungsanträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie spätestens am dritten Tag vor dem ersten Tag des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger veröffentlicht werden können.

Gegenanträge und Ergänzungsverlangen können per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform an den Abstimmungsleiter an die oben genannte Anschrift für die Stimmabgabe übermittelt werden:

8.

Verfügbare Musterformulare

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Abstimmung ohne Versammlung werden die Anleihegläubiger und ihre Depotbanken gebeten, für

den Besonderen Nachweis,

und

die Stimmabgabe

möglichst die Musterformulare zu verwenden, die auf der Internetseite https:/​/​www.eyemaxx.com ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf abrufbar sind. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung der Musterformulare ab. In das Stimmabgabeformular werden auch etwaige weitere rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge zu den vorstehenden Beschlussvorschlägen und/​oder Gläubigeranträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Abstimmung ohne Versammlung aufgenommen. Gehen solche Anträge ein, wird das Formular bei Bedarf in angemessener Zeit aktualisiert.

9.

Sonstige Unterlagen

Vom Tag der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern neben den Musterformularen gemäß Ziffer 8 folgende Unterlagen auf der Internetseite https:/​/​www.eyemaxx.com zur Verfügung:

diese Aufforderung zur Stimmabgabe,

die derzeit geltenden Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen.

Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen sowie der Musterformulare unverzüglich kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail an die oben genannte Adresse für die Stimmabgabe zu richten.

IV.

HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ

Seit dem 25. Mai 2018 gilt europaweit die Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutz-Grundverordnung bzw. DSGVO). Der Schutz der personenbezogenen Daten der Anleihegläubiger und deren rechtskonforme Verarbeitung haben einen hohen Stellenwert. Daher ist auf der Internetseite https:/​/​www.eyemaxx.com dargestellt, wer im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser Abstimmung ohne Versammlung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Anleihegläubiger verantwortlich ist, wie er mit diesen Daten umgeht und welche Betroffenenrechte die Anleihegläubiger haben (inklusive Ihr Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde). Im Rahmen der Abwicklung dieser Abstimmung ohne Versammlung werden folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet: Kontaktdaten, Anzahl der von Ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen, Informationen zu Ihrem depotführenden Institut; ggf. Daten zu einem von Ihnen benannten Vertreter. Wir verarbeiten diese Daten ausschließlich, um die gesetzliche Pflichten (z.B. aus dem Schuldverschreibungsgesetz) zu erfüllen. Wir speichern Ihre Daten, solange dies durch gesetzliche Vorschriften (aus dem Steuerrecht und Schuldverschreibungsgesetz) vorgegeben ist. Ihre oben genannten Daten werden ggf. an weitere Dienstleister, z.B. Rechtsanwälte weitergeleitet, welche bei der Organisation der anstehenden Stimmabgabe unterstützen.

Eyemaxx Real Estate AG

Dr. Andreas Kleinschmidt, Insolvenzverwalter (Sekundärinsolvenzverfahren)

Dr. Ulla Reisch, Masseverwalterin (Hauptinsolvenzverfahren)

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