Eyemaxx Real Estate AG
Aschaffenburg, Deutschland
BEKANNTMACHUNG DES BESCHLUSSES
einer Gläubigerabstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 SchVG
im Zeitraum vom 3. bis 7. Dezember 2021
betreffend die
Inhaberschuldverschreibung
ISIN: DE000A289PZ4 / WKN: A289PZ
(nachfolgend auch „Anleihe 2020/2025“)
der
Die Eyemaxx Real Estate AG („Emittentin“) gibt hiermit bekannt, dass die Gläubiger der Anleihe 2020/2025 in der durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 18. November 2021 einberufenen Abstimmung ohne Versammlung vom 3. bis 7. Dezember 2021, bei einer Teilnahme von 14.424 Stück der insgesamt 21.943 ausstehenden Teilschuldverschreibungen, was wertmäßig rund 65,73 % der ausstehenden Schuldverschreibungen entspricht und damit das Quorum von mindestens 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen gemäß § 15 Abs. 3 SchVG erfüllt, mit der gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG erforderlichen Mehrheit von mehr als 50 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte folgendes beschlossen haben:
Top 1: BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE BESTELLUNG, VERGÜTUNG UND HAFTUNG EINES GEMEINSAMEN VERTRETERS
Der im Bundesanzeiger vom 18. November 2021 veröffentlichte Beschlussvorschlag der Anleihegläubigerin One Square Advisors GmbH wurde im folgenden Wortlaut mit 7.350 JA-Stimmen (das entspricht 50,96 % der abgegebenen gültigen Stimmen), 7.014 NEIN-Stimmen (das entspricht 48,63 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 0 Stimmenthaltungen (das entspricht 0 % der abgegebenen gültigen Stimmen) beschlossen:
„Die One Square Advisory Services S.a.r.l, Genf, Schweiz, wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger bestellt. |
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Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, das Schuldverschreibungsgesetz oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er gesetzlich zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn die Ermächtigung sieht das ausdrücklich vor. |
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Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt, sämtliche Rechte der Anleihegläubiger im Rahmen in Insolvenzverfahren über das Vermögen der Eyemaxx Real Estate AG aller Art in Österreich, einschließlich des eröffneten Verfahrens vor dem Landgericht Korneuburg mit dem Aktenzeichen 36 S 101/21a auszuüben, insbesondere Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe, Ausübung des Stimmrechts in Abstimmungen sowie Zustimmung zu oder Ablehnung von vorgeschlagenen Sanierungsplänen oder ähnlichen Regelungen. Soweit die Anleihegläubiger nicht im Einzelfall Weisungen erteilen, wie diese Rechte auszuüben sind, ist der gemeinsame Vertreter zur Ausübung nach eigenem Ermessen in dem Sinne der Interessen der Anleihegläubiger, wie der gemeinsame Vertreter sie in dem Moment mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einschätzt, ermächtigt. |
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Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. |
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Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung von den Anleihegläubigern, soweit diese nicht von der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften getragen und geleistet wird. Die Höhe der angemessenen Vergütung wird in entsprechender Anwendung der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ermittelt (klarstellend: Gegenstandswert ist der Nominalbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen). Daneben erhält der gemeinsame Vertreter Ersatz der ihm entstehenden Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten für eine eventuelle aus Sicht des gemeinsamen Vertreters zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sinnvoll gebotene Beauftragung externer Berater, insbesondere Rechtsanwälte. Der gemeinsame Vertreter ist berechtigt, die ihm nach diesem Absatz zustehenden Vergütungen und Auslagenerstattungsansprüche aus Beträgen einzubehalten, die von einem etwaigen Insolvenzverwalter oder sonstigen Dritten zum Zwecke der Zahlung an die Anleihegläubiger an den gemeinsamen Vertreter geleistet werden. |
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Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 92 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den gemeinsamen Vertreter entscheiden die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss.“ |
Der Beschlussvorschlag der MONEGA Kapitalanlagegesellschaft mbH wurde mit einer Mehrheit von mehr als 50 % abgelehnt.
Aschaffenburg, im Dezember 2021
Eyemaxx Real Estate AG
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