Eyemaxx Real Estate AGAschaffenburg
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1. |
Hintergrund der Aufforderung zu einer Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung Das Geschäftsmodell der Eyemaxx Real Estate AG basiert auf zwei Säulen. Die erste Säule umfasst die Entwicklung von Immobilienprojekten, vorwiegend in Deutschland und Österreich mit anschließendem Global- oder Einzelverkauf (Develop and Sell). Die zweite Säule besteht aus dem Aufbau eines Bestandsportfolios durch das Behalten selbst entwickelter Immobilien (Develop and Hold), vorwiegend von Gewerbeimmobilien. Durch die Auswirkungen der anhaltenden weltweiten COVID-19-Pandemie auf dieses Geschäftsmodell der Eyemaxx Real Estate AG und die im Geschäftsjahr 2019/2020 eingetretene Verlustsituation, die sich primär durch COVID-19 bedingte Projektabwertungen im Vergleich zu den bisherigen gutachterlich bestätigten Verkehrswerten ergibt, insbesondere bei Gewerbeimmobilien (am stärksten bei Hotelentwicklungen), besteht die Gefahr, dass die Eigenkapitalquote im Konzern ggf. nicht aufrechterhalten werden kann. Nach § 12 Absatz 3 der Anleihebedingungen (gemäß Prospekt vom 28. August 2019) der Schuldverschreibungen („Anleihebedingungen“) können die Gläubiger nach Maßgabe der Regelungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) in einer Gläubigerversammlung durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 13 der Anleihebedingungen Änderungen der Anleihebedingungen mit der Emittentin vereinbaren. Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich. Die Abstimmung wird im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt (§ 13 Absatz 3). Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar geleitet. An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Die Emittentin beabsichtigt daher vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise und den größeren Risken im Bereich der Projektentwicklung die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Eigenkapitalquote von mindestens 20 % in § 7 Absatz 5 b) der Anleihebedingungen zu streichen und die Anleihebedingungen bzw. das daraus resultierende Kündigungsrecht entsprechend anzupassen. Damit soll die Emittentin mehr Flexibilität bezüglich der Eigenkapitalquote erhalten. Andere Verpflichtung der Emittentin zum Schutz der Anleihegläubiger wie beispielsweise das Verbot der Gewinnausschüttung bestehen fort. Ebenso bleiben die Verpflichtungen mit Auswirkung auf die Verzinsung nach § 7 Absatz 4 der Anleihebedingungen wie die Aufrechterhaltung einer Eigenkapitalquote von mindestens 25 % bestehen. |
2. |
Gegenstand der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorlage der Emittentin |
2.1 |
Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen zur Streichung der Anforderung hinsichtlich der Eigenkapitalquote: Die Emittentin schlägt vor, die nachfolgenden Beschlüsse zu fassen: a) § 7 Absatz 5 b) der Anleihebedingungen entfällt ersatzlos. |
2.2 |
Beschlussfassung über den Verzicht auf etwaige Sonderkündigungsrechte der Gläubiger wegen etwaiger Verletzung der Mindesteigenkapitalquote: Die Emittentin schlägt weiterhin vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Gläubiger verzichten auf ihr in § 6 Absatz 2 f) der Anleihebedingungen geregeltes Kündigungsrecht in Hinblick auf etwaige bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Beschlussfassung dieses Tagesordnungspunktes eingetretene Kündigungsrechte wegen Verletzung der Mindesteigenkapitalquote nach § 7 Absatz 5 b) der Anleihebedingungen. |
3. |
Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis |
3.1 |
Nach § 12 der Anleihebedingungen finden die Bestimmungen des SchVG für die Anleihe 2019/2024 Anwendung. Änderungen der Anleihebedingungen können aufgrund Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe des § 12 der Anleihebedingungen vereinbart werden. |
3.2 |
Die Anleihegläubiger können gemäß § 12 Absatz 3 der Anleihebedingungen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung Änderungen der Anleihebedingungen beschließen. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG gegeben, wenn mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt. |
4. |
Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Ziffer 2 beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen: Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich. |
5. |
Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung |
5.1 |
Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Sebastian Herrler, als Abstimmungsleiter („der Abstimmungsleiter“) gemäß § 18 Abs. 2 SchVG geleitet. |
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5.2 |
Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von 06.04.2021 um 0:00 Uhr bis 08.04.2021 um 24:00 Uhr (der „Abstimmungszeitraum“) in Textform – §126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das „BGB“) – gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben (die „Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt. |
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5.3 |
Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse:
Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind bzw. die Emittentin oder der Notar darauf verzichtet hat:
Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 6.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung. |
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5.4 |
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, das für die Stimmabgabe zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. |
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5.5 |
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. |
6. |
Teilnahmebedingungen, Stimmrechte und Nachweise |
6.1 |
Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 6.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweist. |
6.2 |
An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung gehaltenen Schuldverschreibungen der Anleihe 2019/2024 teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 1.000,00 gewährt eine Stimme. |
6.3 |
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen mit dem Sperrvermerk nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 6.3.1 und 6.3.2 an den Abstimmungsleiter zu übermitteln (der „Besondere Nachweis mit Sperrvermerk“). |
6.3.1 | Besonderer Nachweis |
Der erforderliche besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibung angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. | |
6.3.2 | Sperrvermerk |
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Anleihe 2019/2024 mindestens vom Ausstellungstag des besonderen Nachweises nach Ziff. 6.3.1 bis zum 08.4.2021, um 24:00 Uhr beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. | |
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Formalitäten des besonderen Nachweises mit Sperrvermerk mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzten. | |
Ein Musterformular für den besonderen Nachweis mit Sperrvermerk wird auf Anfrage gegenüber der Gesellschaft an das jeweilige depotführende Institut übermittelt. |
6.4 |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, zusätzlich zum besonderen Nachweis mit Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis nach dieser Ziffer 6.4 ist nicht Voraussetzung für die Berücksichtigung der Stimmen bei der Abstimmung ohne Versammlung. |
6.5 |
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzlich Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). |
7. |
Vertretung durch Bevollmächtigte |
7.1 |
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 18 Abs.1 SchVG in Verbindung mit § 14 SchVG). |
7.2 |
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126 b BGB. |
7.3 |
Die Vollmachtserteilung ist gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachterklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis mit Sperrvermerk des Vollmachtgebers (s. Ziffer 6.3) sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s. Ziffer 6.5) gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen. |
8. |
Stimmrechtsvertreter Anleihegläubiger, die nicht selbst an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmen (zum Beispiel, weil sie während des Abstimmungszeitraums verhindert sind) und die auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können an die Stimmrechtsvertreterin der Emittentin eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. Ein entsprechendes Formular für die Erteilung dieser Vollmacht ist auf der Internetseite der Emittentin im Bereich Investor Relations (www.eyemaxx.com) abrufbar. Bitte senden Sie zu diesem Zweck das ausgefüllte und unterzeichnete Formular dieser Vollmacht einschließlich der Vorlage des besonderen Nachweises über die Inhaberschaft des Anleihegläubigers an den Schuldverschreibungen durch das depotführende Institut nebst Sperrvermerk gemäß Ziff. 6.3.2 per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform (§ 126b BGB) an folgende Adresse
(bitte nur 1x senden). Sie müssen bitte, diese Unterlagen spätestens bis zum Ablauf des 5. April 2021 (eingehend) einreichen. |
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9. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
9.1 |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der „Gegenantrag„). |
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9.2 |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das „Ergänzungsverlangen„). |
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9.3 |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten. Sie können vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an den Abstimmungsleiter an die folgende Adresse übermittelt werden:
Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/ oder ein Ergänzungsverlangen ein besonderer Nachweis mit Sperrvermerk (s. Ziffer 6.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
10. |
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der Anleihe 2019/2024 zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der Anleihe 2019/2024 für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen gehalten. Insgesamt sind daher 50.000 Schuldverschreibungen der 2019/2024 im Nennbetrag von insgesamt EUR 50.000.000,00, eingeteilt in 50.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000, verbrieft. Es wurden 50.000 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000 valutiert, die daher aktuell ausstehen. |
11. |
Unterlagen |
11.1 |
Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin im Bereich Investor Relations (www.eyemaxx.com) diese Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, zur Verfügung. |
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11.2 |
Um dem Abstimmungsleiter die Prüfung der Nachweise sowie der Berechtigung zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte zu erleichtern, werden dort auf der Internetseite der Emittentin außerdem folgende Musterformulare bereitgestellt:
Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend. Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post zu richten an:
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Aschaffenburg, im März 2021
Eyemaxx Real Estate AG
Auch der von der Eyemaxx Real Estate AG beauftragte Notar Sebastian Herrler fordert als Abstimmungsleiter die Anleihegläubiger der Anleihe 2019/2024 der Eyemaxx Real Estate AG zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums vom 6. April 2021, um 0:00 Uhr bis 8. April 2021, um 24:00 Uhr in Textform (§ 126 b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt die unter Ziffer 2 der Aufforderung zur Stimmabgabe von der Emittentin unterbereiteten Beschlussvorschläge zur Abstimmung.
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