Die Europäische Zentralbank hat den bedeutenden Instituten (Significant Institutions – SIs) unter ihrer Aufsicht am 28. Juli erneut empfohlen, auf Dividendenausschüttungen und Aktienrückkäufe zu verzichten – zunächst bis zum 1. Januar 2021. Gleichzeitig kündigte sie an, ihre Haltung im vierten Quartal 2020 zu überprüfen.
Wie schon in ihrer Empfehlung vom 27. März (siehe „EZB fordert Banken auf, bis mindestens Oktober 2020 keine Dividenden auszuzahlen“) vertritt die EZB den Standpunkt, dass ein Verzicht auf Dividenden und Aktienrückkäufe die Fähigkeit der Banken unterstützt, Verluste zu absorbieren und Kredite an die Realwirtschaft zu vergeben. Wie ihre aktuelle Anfälligkeitsanalyse (Vulnerability Analysis) zeige, könne die Höhe des Kapitals im System in einem ernsten Corona-Szenario deutlich sinken. Denn während sich das Gesamtkapital der Banken (CET1) im Basisszenario (Central Szenario) um etwa 1,9 Prozentpunkte auf 12,6 Prozent verringere, gehe es im schweren Szenario (Severe Scenario) bis Ende 2022 um 5,7 Prozentpunkte auf 8,8 Prozent zurück.
In Bezug auf variable Vergütungszahlungen fordert die EZB die SIs auf, äußerst zurückhaltend zu sein. Das könne bedeuten, den Gesamtbetrag der variablen Vergütung zu verringern und – wenn das nicht möglich sei – Zahlungen entweder aufzuschieben oder zumindest Zahlungen in Instrumenten wie etwa eigenen Aktien zu berücksichtigen. Wie üblich werde die EZB die Vergütungspolitik der Banken im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) im Hinblick darauf betrachten, wie sie sich auf die Kapitalbasis des Instituts auswirke.
Der Ansatz der EZB zu Dividenden und Vergütungen entspricht der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ESRB. Auch die BaFin hat sich in ihren Pressemitteilungen vom 24. März und 30. März 2020 deutlich gegen Dividendenzahlungen in der Corona-Krise positioniert. Sie spricht sich nach wie vor dafür aus, dass Dividendenzahlungen nur sehr restriktiv gehandhabt werden sollten. Nach Ansicht der BaFin sollten Dividenden nur ausgeschüttet werden, wenn das jeweilige Institut über eine nachhaltig positive Ertragsprognose verfügt und die Kapitalsituation auch in einer anhaltenden Stressphase weiterhin ausreichende Puffer ausweist.
Die EZB ermutigt die Banken weiterhin, ihre Kapital- und Liquiditätspuffer für Kreditvergabe- und Verlustabsorptionszwecke zu nutzen. Die Banken seien aber nicht verpflichtet, ihre Kapitalpuffer aufzufüllen, bevor der Höchststand der Kapitalerschöpfung (Capital Depletion) erreicht sei. Über den genauen Zeitplan werde nach dem EU-weiten Stresstest von 2021 bzw. individuell und fallweise entschieden. Gleiches gelte für die Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR). Sie werde sowohl bankspezifische als auch marktspezifische Faktoren berücksichtigen, wenn sie den Zeitplan für den Wiederaufbau von Liquiditätspuffern aufstelle, teilt die EZB mit.
Die EZB verpflichtet sich, den Banken die Möglichkeit zu geben, unter der Säule-2- und der kombinierten Pufferanforderung bis mindestens Ende 2022 und unter der LCR bis mindestens Ende 2021 zu operieren, ohne dadurch automatisch Aufsichtsmaßnahmen auszulösen.
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