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F.I.P. MaxiFo GmbH & Co. 1. Beteiligung KG

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In letzter Zeit tauchen vermehrt sowohl Mahnbescheide der F.I.P. MaxiFo GmbH & Co. 1. Beteiligung KG als auch Mahnbescheide der F.I.P. Finanz GmbH &Co. KG in Bezug auf rückständige Ratenzahlungen auf. Die Frage ist, wie sich Gesellschafter dieses geschlossen Fonds zur Wehr setzen können:

Nachfolgend erlauben wir uns, das Muster einer unseres Erachtens fehlerhaften Widerrufsbelehrung der FIP aus 2005 zu zitieren:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht: Sie können Ihr in der Beitrittserklärung enthaltenes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages mit der CTC Capital Treuhand Control GmbH mit dem Inhalt einer Beteiligung an der F.I.P. MaxiFo AG & Co. 1. Beteiligungs KG innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief oder Fax) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen eine Urkunde oder eine Abschrift des Gesellschafts-, des Treuhandvertrages, des schriftlichen Antrags (Beitrittserklärung) und diese Belehrung über das Recht zum Widerruf zur Verfügung gestellt wurden. Die Textform ist gewahrt, wenn die Widerrufserklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben wird, in der die Person des Erklärenden genannt wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Der Widerruf ist zu richten an: CTC Capital Treuhand Control GmbH, Bichlacker 6, D-82418 Seehausen.

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzung (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können empfangene Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden, ist gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“

Diese Widerrufsbelehrung halten wir für fehlerhaft, zumal sie nicht tatsächlich auf die Rechtsfolgen hinweist, welche bei Ausübung eines Widerrufs eintreten.

Fehler in den Widerrufsbelehrungen erlauben dem jeweiligen Anleger, seine Beitrittserklärung zu widerrufen. Hierzu haben alle Gesellschafter einen Grund, die unzufrieden mit Entwicklung ihrer Kapitalanlage sind (oder in der Vergangenheit waren) und fürchten, weiteres Geld zu verlieren, soweit die Ratenzahlungsvereinbarung von ihnen noch nicht erfüllt sind.

Durch einen Widerruf wird die Rechtsgrundlage zur Einziehung weiterer Beiträge vernichtet. Die Gesellschafter der F.I.P. täten gut daran, zu handeln, zumal bei gegebenenfalls bereits ausgesprochenen Kündigungen auch ihr Anspruch auf Erstellung einer Abschichtungsbilanz der Verjährung unterliegt.

Dabei gilt folgender Rechtsgrundsatz (vergleiche Urteile des BGH vom 19. Juli 2010, II ZR 57/09 und 58/09), demnach eine Abfindungsbilanz keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch eines (aufgrund von Widerruf oder Kündigung) ausscheidenden Gesellschafters auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Verlustausgleichs ist.

Wer also meint, auf die Verantwortlichen der F.I.P. warten zu müssen, soweit diese nicht aus eigenen freien Stücken eine Abschichtungsbilanz erstellen, irrt.

Rechtsanwalt Daniel Kleiner

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