Natürlich wird derzeit immer noch viel über die Insolvenz des Unternehmens Facto Financial Services diskutiert, aber auch oft die Frage an uns gestellt: „Was bedeutet eigentlich Insolvenz in Eigenverantwortung?“ Hier eine Definition:Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung stößt in der Praxis häufig (noch) auf Unsicherheit, da die Beteiligten wenig Erfahrungen damit haben und die Besonderheiten nicht einschätzen können.
Voraussetzungen und Besonderheiten
Die Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO stellt kein eigenes Verfahren dar. Es handelt sich vielmehr um Sonderregelungen zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Insolvenzschuldners im (vorläufigen) Insolvenzverfahren. Dies erfolgt anders als im „normalen“ Insolvenzverfahren nicht durch einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner oder das schuldnerische Unternehmen selbst. Überwacht wird der Schuldner von einem durch das Insolvenzgericht bestellten (vorläufigen) Sachwalter. Die Insolvenzverwaltung in Eigenverwaltung ist bereits seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung geregelt. Die Verfahrensart wurde jedoch nur selten angeordnet. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) aus dem Jahr 2012 wurde die Möglichkeit einer Eigenverwaltung mittels der §§ 270a und b InsO gefördert und wird seither häufiger beantragt und angeordnet.
https://www.deutscheranwaltspiegel.de/insolvenz-in-eigenverwaltung-wann-ist-sie-sinnvoll/
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