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Fahreignung: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils nach Trunkenheitsfahrt

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für die Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Frage der Fahreignung keine Bindungswirkung, wenn im Strafverfahren die Fahreignung nicht eigenständig geprüft und bejaht worden ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag gegen die Fahrerlaubnisentziehung ab.

Die Antragstellerin wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. Im amtsgerichtlichen Urteil wurde zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Das Landgericht stellte daraufhin im Rechtsmittelverfahren fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis entfalle, da es die Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung nicht (mehr) habe feststellen können. Das in der Folge von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte die Antragstellerin nicht vor, woraufhin die Antragsgegnerin die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.

Der dagegen gerichtete Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz blieb ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin gemäß den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, nachdem diese das angeforderte Gutachten nicht rechtzeitig vorgelegt habe, so die Koblenzer Richter. Da aufgrund der Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin mit einer Blutkonzentration von über 1,6 Promille berechtigte Eignungszweifel bestünden, habe die Antragsgegnerin das medizinisch-psychologische Gutachten verlangen müssen, um die dadurch entstandenen Eignungszweifel auszuräumen. Die Antragsgegnerin sei auch nicht aufgrund des landgerichtlichen Urteils an der Anforderung dieses Gutachtens gehindert gewesen. Denn zum einen enthielten die schriftlichen Urteilsgründe keine Feststellung zur Fahreignung der Antragstellerin, sondern das Gericht habe lediglich wegen Zeitablaufs das Entfallen der amtsgerichtlich angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis festgestellt. Zum anderen habe eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Antragstellerin im Strafverfahren nicht stattgefunden. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille aber nur dann positiv von einer Fahreignung ausgehen, wenn ein solches Gutachten feststelle, dass die betroffene Person nach gefestigter Änderung des Trinkverhaltens sicher zwischen Fahren und Konsum trennen könne. Demgegenüber sei die Fahrerlaubnisbehörde nicht an eine strafgerichtliche Entscheidung betreffend die Fahrerlaubnisentziehung gebunden, wenn im Strafverfahren ein solches Gutachten nicht eingeholt worden sei. Insoweit habe die Fahrerlaubnisbehörde für ihre Entscheidung einen umfassenderen Sachverhalt zugrunde zu legen als das Strafgericht.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24. August 2022, 4 L 746/22.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

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