Fallstricke beim Wechselservice

Published On: Donnerstag, 17.12.2020By

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat untersucht, ob Energieversorger Verbraucher auf mögliche Fallstricke beim Wechselservice im Zuge einer Sonderkündigung nach einer Strom- oder Gaspreiserhöhung hinweisen.

Hierfür hat der vzbv auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Webseiten von fünfzehn Energieunternehmen analysiert. Keiner der untersuchten Energieversorger geht konkret auf die Verfahrensweise bei Sonderkündigungen ein.

In nur drei von fünfzehn Fällen war anhand von Formulierungen erkennbar, dass die ausgewählten Energieversorger die Übernahme von Sonderkündigungen tendenziell ablehnen.

Der vzbv fordert verbindliche und transparente Unternehmensinformationen zum Angebot eines Lieferantenwechsels. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) sieht auf Nachfrage des vzbv keinen Handlungsbedarf, die bestehenden Geschäftsprozesse anzupassen.

„Der Anbieterwechsel ist auf dem liberalisierten Energiemarkt gewollt, wird aber durch die Praktiken einiger Unternehmen erschwert“, sagt Thomas Engelke, Teamleiter Energie und Bauen beim vzbv. „Der vzbv fordert verbindliche und transparente Unternehmensinformationen. Verbrauchern dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen, wenn sie das Angebot eines Lieferantenwechselservice von Energieversorgern nutzen.“

Wechselservice bei Sonderkündigung keine Hilfe

„Unser stichprobenartiger AGB- und Webseiten-Check hat gezeigt, dass Energieversorger die Verfahrensweise des Lieferantenwechsels bei Sonderkündigungen derzeit zu heterogen und unklar beschreiben“, sagt Sabine Lund, Referentin im Team Marktbeobachtung Energie beim vzbv. Es sei davon auszugehen, dass dies keine Einzelfälle darstellten, so Lund. „Bei einer Sonderkündigung ist der angepriesene Wechselservice nicht immer ein Rundum-Sorglos-Paket. Verbraucher könnten ihre Sonderkündigungsrechte leichter wahren, wenn sie hier von den Energieversorgern eindeutig auf Mitwirkungspflichten hingewiesen werden“, sagt Lund.

Verbraucher tappen beim Wechselservice im Dunkeln

Den vzbv erreichen immer wieder Beschwerden von Verbrauchern, die im Zuge ihres bestehenden Sonderkündigungsrechts ihren Energieversorger wechseln wollten und dabei auf den Wechselservice des neuen Anbieters vertraut haben. Der Wechsel wurde in diesen Fällen nicht vollzogen. Die betroffenen Verbraucher blieben entweder in ihrem teureren alten Vertrag hängen – welchen sie aufgrund der Preiserhöhung kündigen wollten – oder sie wurden bis zum Vollzug des Wechsels zunächst in der durchschnittlich teureren Grundversorgung beliefert. Verbraucher bemängeln auch, dass für sie nicht erkennbar gewesen ist, wer für die Verzögerung beziehungsweise das Scheitern des Wechsels verantwortlich war und wel-cher der Beteiligten für etwaige finanzielle Nachteile die Verantwortung trägt.

Bundesnetzagentur sieht keinen Handlungsbedarf

Grundsätzlich darf das Verfahren für den Lieferantenwechsel nicht länger als drei Wochen dauern – gerechnet wird ab dem Zeitpunkt der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten beim zuständigen Netzbetreiber (vgl. § 20a Abs. 2 EnWG). Während dieser Zeitraum bei ordentlichen Kündigungen ausreichend erscheint, kann er bei einer Sonderkündigung des Vertrags zu kurz sein, etwa wenn dieser nur wenige Tage vor Eintritt einer Preis- oder Vertragsänderung liegt. Der BNetzA ist bekannt, dass es im Fall des Ausspruchs einer fristlosen Verbraucherkündigung zu einem erhöhten Abwicklungsaufwand bei Energielieferanten kommen kann, welcher sich aus Sicht des vzbv widerum nachteilig auf den Verbraucher auswirken kann. Diese Problematik berücksichtigt die Aufsichtsbehörde jedoch nicht explizit in ihren Prozessen. Auf Nachfrage des vzbv wiesen Behördenvertreter darauf hin, dass die bestehenden Geschäftsprozesse für Kündigungen als ausreichend erachtet werden. Eine Differenzierung zwischen beiden Kündigungsarten sei nicht geplant.

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